Die Aussagen des früheren Generalsekretärs im Finanzministerium und EX-ÖBAG-Chef Thomas Schmid erhärteten die Verdachtslage in der ÖVP-Affäre um vermutete Korruption und Inseraten-Kauf erhörtet.
Die nun bekannt gewordenen Aussagen des früheren Generalsekretärs im Finanzministerium und Ex-ÖBAG-Chefs Thomas Schmid haben die Verdachtslage in der ÖVP-Affäre um vermutete Korruption und Inseraten-Kauf erhärtet. Im Fall einer Anklage bliebe der Strafrahmen - ein bis zehn Jahre Haft für Untreue - aber gleich. Das gilt auch für den ehemaligen Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP), der von Schmid massiv belastet wird.
ÖVP-Affäre: Schmid-Aussagen erhärten Verdachtslage
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt seit längerem gegen Ex-Kanzler Kurz, sein engstes berufliches Umfeld, Ex-Familienministerin Sophie Karmasin (ÖVP), die Meinungsforscherin Sabine Beinschab, die Medienmanager Helmuth und Wolfgang Fellner und - nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - auch gegen die ÖVP selbst. Die WKStA geht davon aus, dass aus budgetären Mitteln des Finanzministeriums ausschließlich parteipolitisch motivierte, teilweise manipulierte Umfragen im Interesse von Kurz und damit auch der ÖVP erstellt und auf Kosten des Steuerzahlers in der Mediengruppe "Österreich" veröffentlicht wurden. Der Verdacht der Untreue, der Bestechlichkeit und Bestechung, des Missbrauchs der Amtsgewalt und weiterer Delikte steht im Raum.
Thomas Schmid stand WKSta in 15 Befragungen Rede und Antwort
Die Einvernahmeprotokolle mit
Schmid, der seit vergangenem Frühjahr in 15 ganztägigen Befragungen der
WKStA Rede und Antwort gestanden hat, belasten über die bisher bekannt
gewesene Verdachtslage hinaus vor allem Kurz und die Fellner-Brüder.
Sollte Schmid wahrheitsgemäß ausgesagt haben, wäre Kurz - für ihn gilt
wie sämtliche Beschuldigte die Unschuldsvermutung - als Bestimmungstäter
zu betrachten: Schmid behauptet, der spätere Bundeskanzler habe ihn
dazu angestiftet, getürkte Umfragen zu bestellen und mit fremden Mitteln
zu finanzieren, um parteiintern an die Macht zu kommen. ÖVP-Obmann und
Vizekanzler in einer rot-schwarzen Koalition war damals Reinhold
Mitterlehner, der im Mai 2017 von allen Ämtern zurücktrat. Die von Kurz
erwünschten Umfragen wurden laut Schmid von der Tageszeitung
"Österreich" abgedruckt, im Gegenzug schaltete das Finanzministerium
dort dann laufend Inserate.
Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen des Ex-Kanzlers Kurz
Neben einer möglichen
Bestimmungstäterschaft zur Untreue ergeben sich aus den
Schmid-Protokollen Hinweise auf weitere mögliche strafbare Handlungen
des Ex-Kanzlers. So behauptet Schmid, Kurz habe ihn im zeitlichen
Zusammenhang mit den im Oktober 2021 erfolgten Hausdurchsuchungen bei
der ÖVP aufgefordert, ein Backup mit seinen Chats zu übergeben, nachdem
er zuvor die Chats selbst bereits einem Kurz-Vertrauten überlassen
hatte, was den Tatbestand der Beweismittelunterdrückung (§ 295 StGB)
erfüllen könnte. Schmid teilte der WKStA auch mit, Kurz habe von ihm
eine schriftliche Stellungnahme verlangt, wonach er, Kurz, von den
Korruptionsvorwürfen nichts wisse und Schmid alle Schuld auf sich nehmen
sollte. Das käme einer Bestimmung zur Falschaussage (§ 288 StGB)
gleich. Und schließlich soll Kurz - so jedenfalls die Behauptung von
Schmid - zugunsten seiner Ehefrau interveniert haben, worauf deren
Verdienst als Finanzbeamtin angehoben wurde. Das könnte von den
Korruptionsermittlern in Richtung einer möglichen Bestimmung zum
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) untersucht werden.
Erhärtete Beweislage gegen Kurz würde nichts an Strafrahmen ändern
Selbst wenn sich in
diesen Punkten die Beweislage erhärten sollte, würde dies am
Strafrahmen, den Kurz im Fall einer Anklageerhebung zu gewärtigen hätte,
nichts ändern. Maßgeblich dafür ist immer das mit der strengsten Strafe
bedrohte Delikt, das einem Beschuldigten vorgeworfen wird - im
gegenständlichen Fall Untreue mit einer vermuteten Schadenssumme
jenseits der Wertgrenze von 300.000 Euro (§ 153 Absatz 3 StGB): Dafür
sieht das Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe zwischen einem und
zehn Jahren vor. Weitere Delikte hätten darauf keine Auswirkung, sie
wären allenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.