Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH geklagt. Grund dafür waren Beschwerden über eine atomatische Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner.
Deren Premium-Mitgliedschaft bei Parship und Elitepartner wurde automatisch um 12 Monate verlängert. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nicht nur mehrere Vorgehensweisen der PE Digital GmbH im Zusammenhang mit der automatischen Vertragsverlängerung für gesetzwidrig, sondern auch eine zweijährige Bindungsfrist ohne Kündigungsmöglichkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Automatische Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner unzulässig
In den produktbezogenen Vertragsinhalten der PE Digital GmbH war vorgesehen, dass sich die sechs-, die zwölf- oder die 24-monatige Vertragslaufzeit um jeweils zwölf Monate verlängert, wenn die Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig vorher kündigen. Bei der sechsmonatigen Erstlaufzeit ist dies - laut OLG Wien - bereits deswegen unzulässig, weil nicht nachvollziehbar ist, warum hier eine Verlängerung um das Doppelte erforderlich sein sollte.
PE Digital GmbH kam Hinweispflicht nicht nach
Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer automatischen Vertragsverlängerung
ist, dass bereits der zugrundeliegende Vertrag eine Frist für die
Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, also einer Kündigung, ebenso
vorsieht wie die Verpflichtung des Unternehmers, die Verbraucher zu
Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens eigens
hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH nicht
ausreichend nach, weil in den AGB keine Frist für die Übermittlung
dieses Hinweises enthalten war.
"Der Zweck der Hinweispflicht in §
6 Abs 1 Z 2 KSchG besteht darin, dem Verbraucher die Bedeutung seines
Verhaltens - wenn er also nicht kündigt - noch einmal vor Augen zu
führen", erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im
VKI. Das E-Mail, das die PE Digital GmbH ihren Kundinnen und Kunden vor einer Vertragsverlängerung schickte, hatte den Betreff: "Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft".
Betreff widerspricht Erfordernissen der Hinweispflicht
Dieser
Betreff widerspricht, so das OLG Wien, den Erfordernissen der
Hinweispflicht: Die Information muss in einer Form erfolgen, die unter
normalen Umständen eine Kenntnisnahme erwarten lässt. Da einerseits
wiederholt E-Mails mit der Betreffzeile "Information zu Ihrem aktuellen
Profil:" versendet werden, andererseits die Betreffzeile - abhängig vom
zur Darstellung verwendeten Gerät - abgeschnitten wird, erschwert die
Gestaltung der Betreffzeile die Kenntnisnahme durch die Konsumenten
erheblich. Diverse Unternehmen übermitteln regelmäßig E-Mails an ihre
Kunden, in denen keine (für die Vertragsbeziehung) relevanten
Informationen enthalten sind. Zahlreiche Verbraucher löschen derartige
E-Mails, ohne sie zu öffnen und den Inhalt zu lesen, wenn sie aufgrund des Betreffs nicht erkennen (können), dass das E-Mail wesentliche Informationen enthält.
OLG Wien sieht 24-monatige Vertragsbindung unzulässig an
Weiters sieht das OLG Wien eine 24-monatige Vertragsbindung, die nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung enthält, für unzulässig an. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen - wie im konkreten Fall - vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres zusteht.