Kürzlich sorgte die Behauptung, Antigen-Schnelltests seien für die Anwender hochgiftig, für Aufregung. Ein Faktencheck zeigt jedoch, dass die Verwendung der Corona-Tests unbedenklich ist.
Die Gruppierung "Wir-EMUs", die sich selbst als Unternehmer-Plattform mit über 1.000 Mitgliedern "für eine gemeinschaftliche Haltung in der Gesellschaft" bezeichnet, sorgte kürzlich für Aufsehen. In einer Pressekonferenz präsentierte sie Laborergebnisse ISO-genormter Tests, laut denen zwei Inhaltsstoffe der Pufferlösung in Antigen-Schnelltests hochgiftig sein sollen (1).
Zudem stellte sie in den Raum, dass die Tests durch ein gesetzliches Prüf-Verbot der Bundesregierung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) nicht ausreichend geprüft worden wären.
Faktencheck: Verwendung von Antigen-Schnelltests unbedenklich
Die
beiden toxischen Substanzen Natriumazid und Triton X-100 kommen in der
Pufferlösung zwar vor, sind aber in so geringer Menge vorhanden, dass
das Hantieren mit ihnen laut Experten und zuständigen Prüfstellen
unbedenklich ist. In Beipackzetteln der Tests für Heimanwender müssen
sie nicht speziell ausgewiesen werden. Die Testanordnung von "Wir-EMUs"
basierte laut BASG auf teils unzulässigen ISO-Normen für diese Art von
Produkten. Das BASG arbeitet in enger Abstimmung mit anderen
Prüfbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, die die
Pufferlösungen laufend überprüfen, weshalb eine eigene Überprüfung
ausgeblieben ist.
"Alle auf dem Markt verfügbaren Corona-Schnelltests enthalten chemische Stoffe. Anders wäre ein solcher Test gar nicht möglich. Sie sind notwendig, um zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen", erklärt das BASG gegenüber APA-Faktencheck in einer schriftlichen Anfragebeantwortung. Das BASG ist eine dem Gesundheitsministerium nachgeordnete Behörde, die mit der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) organisatorisch eng verbunden ist.
Toxische Substanzen in Antigen-Schnelltests nicht gefährlich
In
der Pufferlösung von Antigen-Schnelltests befinden sich unter vielen
anderen Substanzen auch die beiden Komponenten Natriumazid (2) und
Octoxinol 9 (3), das auch unter seinem Handelsnamen Triton X-100 bekannt
ist. Beide sind als toxisch klassifiziert. Bei einer zweckmäßigen
Verwendung kommt die Pufferlösung allerdings nicht in Kontakt mit dem
Menschen, sondern dient nur dazu, die durch ein langes Stäbchen
entnommene Probe aus dem Rachen für den Teststreifen vorzubereiten.
Natriumazid,
das Natriumsalz der Stickstoffwasserstoffsäure, kann laut Uni Münster
(4) bereits in kleinen Mengen Hautreizungen verursachen, fünf bis zehn
Milligramm reichen aus, um den Sehnerv zu lähmen oder Ohnmacht
hervorzurufen. Laut einem Infoblatt der Deutschen Gesetzlichen
Unfallsversicherung DGUV (5) soll es als Konservierungsmittel in der
Pufferlösung "verhindern, dass die Pufferlösung vor der Nutzung durch
Mikroorganismen oder Viren kontaminiert wird." In der Pufferlösung
betrage sein Anteil lediglich maximal 0,1 Prozent - das sind pro
Röhrchen 0,35 mg Natriumazid. Damit läge der Wert weit unter der oben
erwähnten Menge und auch weit entfernt von den 0,65 bis 3,9 mg, die
früher in therapeutischen Anwendungen zur Anwendung gekommen seien und
keine gesundheitlichen Schäden hervorgerufen hätten.
Triton X-100 ist ein nichtionisches Tensid. Es wird in der Pufferlösung als Lösungsmittel verwendet, das die Viren in der Probe inaktiviert und die Zellen aufschließt, um das Virus-spezifische Protein herauszulösen. Das Tensid kann schwere Augenschäden verursachen und ist vor allem im unverdünnten Zustand gefährlich. Es ist in der Pufferlösung allerdings nur in einer sehr geringen Konzentration von maximal 2,5 Prozent vorhanden.
Chemische Stoffe nicht in Beipackzetteln angeführt
Kennzeichnung und Prüfung
Dass die beiden
Stoffe in den Beipackzetteln der Schnelltests nicht erwähnt werden,
erklärt das BASG folgendermaßen: "Die Notwendigkeit der Kennzeichnung
von Stoffen, welche als gefährlich betrachtet werden können, hängt von
der Art des Stoffes, der Menge und dessen Konzentration in der
Pufferlösung ab. Sofern dieser unterhalb definierter Grenzen liegt, sind
keine Angaben in der Kennzeichnung erforderlich."
Viele Produkte,
die in der EU verkauft werden, benötigen eine CE-Kennzeichnung (7). Das
gilt laut BASG auch für sogenannte Wohnzimmertests. Verfügt ein Produkt
über eine vierstellige Nummer hinter dem CE-Zeichen, handelt es sich
demnach "um ein Produkt für die Laienanwendung". Daraus könne man
ableiten, dass eine "unabhängige Prüfstelle im Rahmen des
Konformitätsbewertungsverfahrens involviert war".
Alle vier von
der Plattform "Wir-EMUs" überprüften Testkits tragen laut deren Website
(8) eine solche Nummer. Drei der vier Tests verfügen über die
Identifikationsnummer "CE 0123", die laut TÜV SÜD (9) garantiert, dass
"alle produktspezifisch geltenden EU-Richtlinien hinsichtlich Sicherheit
und Funktionalität des Produkts eingehalten" wurden. Das Zertifikat der
Konformitätserklärung für den vierten Test der Untersuchung (CE 1434)
ist online abrufbar (10).
Kritik an Testung der Wohnzimmertests durch Plattform
Das BASG
bemängelt die Behauptungen über eine angebliche Gefährlichkeit der
Antigen-Schnelltests: Da die Pufferlösung bei Wohnzimmertests stets in
einem separaten Behältnis abgefüllt ist, sei "gemäß der Zweckbestimmung
kein Kontakt zwischen dem Anwender und der Pufferlösung vorgesehen".
Dies bringe bei konformer Anwendung keinerlei Gefahr mit sich.
Laut
Angaben auf der Website zu den Tests wurden die von EMU publizierten
Prüfungen etwa anhand der Norm EN ISO 10993 vorgenommen. "Diese Norm
befasst sich mit der Biokompatibilität von Medizinprodukten, bei denen
ein Kontakt zwischen dem Produkt und dem Körper im Sinne der
Zweckbestimmung vorgesehen ist", so das BASG. Dies treffe auf die
untersuchten Produkte nicht zu. "Es wurden die rechtlichen Spielregeln
zur Prüfung der Rechtskonformität für diese Art der Produkte nicht
eingehalten, da eine falsche Norm verwendet wurde", kritisiert das BASG.
Labor weiß nichts von Tests durch "Wir-EMUs"
"Wir-EMUs"
gibt auf seiner Website an, "eines der größten Fachlabors Österreichs,
einen Partner der AGES" mit der Analyse der eingereichten Stoffe
beauftragt zu haben. Auf Nachfrage von APA-Faktencheck nannte "Wir-EMUs"
als durchführendes Labor das Österreichische Forschungsinstitut für
Chemie & Technik (OFI). Diese akkreditierte Prüfstelle für Medizin-
und andere Produkte erklärte jedoch, dass sie "weder im Auftrag von EMU,
noch eines anderen Kunden, eine Substanzanalyse von bei Antigentests
eingesetzten Flüssigkeiten durchgeführt hat".
Weitere Nachfragen
blieben seitens EMU unbeantwortet. Ein Notariatsakt (11) soll zumindest
eine Übergabe an das Labor bestätigen, in welcher Form blieb bis zuletzt
unklar. Die unabhängige Überprüfung soll nach Angaben der Gruppe erst
mittels eines "Tricks" möglich geworden sein. Originalflüssigkeiten aus
den Tests seien "durch einen zertifizierten Fachmann (Doktor der
Biochemie und Molekularen Genetik) in neutrale Gefäße umgefüllt" worden.
Als
einen weiteren Beweis für die Schädlichkeit von Antigen-Tests neben den
eigens beauftragten Labortests führt EMU eine Ausarbeitung der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 24.2. an. Zwar wird
dort auch auf die toxischen Bestandteile verwiesen, insgesamt wird
jedoch mit Hinweis auf das geringe Vorkommen der Substanzen
beschwichtigt. Eine Sprecherin der DGUV distanzierte sich auf
APA-Anfrage von der Behauptung, dass Antigentests für die Nutzer eine
Gefahr darstellen: "Unsere Stellungnahme informiert über die
Inhaltsstoffe von Antigen-Schnelltests und stellt zusammenfassend fest,
dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch dieser Tests keine
Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist."
Stichprobenartige Prüfungen durch das BASG
Dem
BASG warfen "Wir-EMUs" im Rahmen der Pressekonferenz vor,
Antigen-Schnelltests bis heute nicht geprüft zu haben. Mehr noch: "Der
BASG wurde zwar zwischenzeitlich von der Regierung per Gesetz verboten,
die Tests zu untersuchen. Dieses Gesetz ist bereits ausgelaufen, geprüft
wurde seither dennoch nicht."
Das BASG sagt dazu, dass "aufgrund
der Prüfaktivität einer Behörde des EWR und deren Ergebnis" keine
parallele Überprüfung der gleichen Produkte in Österreich nötig war.
"Gemäß den dem BASG vorliegenden Informationen waren von dieser
Evaluierung über 100 Antigentests unterschiedlicher Hersteller erfasst",
darunter auch Produkte der auf der Website von "Wir-EMUs" genannten
Hersteller.
Trotzdem prüft das BASG weiterhin stichprobenartig, "ob deklarationspflichtige Substanzen in der Pufferlösung vorkommen und ob dem Hersteller schwerwiegende Vorkommnisse aufgrund der Pufferlösung bekannt sind." Bis dato bestand keine Deklarationspflicht bei den verwendeten Substanzen, zudem lagen keine schwerwiegenden Vorkommnisse vor.
Betroffene Schnelltests unterliegen Marktüberwachung
"Die betroffenen Schnelltests zur Eigenanwendung unterlagen
immer der Marktüberwachung für Medizinprodukte gemäß § 75 MPG. Wären
also gesundheitlichen Risiken für den Anwender solcher Produkte zu einem
späteren Zeitpunkt erkannt worden, wären seitens des BASG Maßnahmen
getroffen worden", stellt das Bundesamt klar (12).
Plattform kritisierte auch Kennzeichnung der Flüssigkeiten
Ein
weiterer Vorwurf von "Wir-EMUs" ist jener der unzureichenden
Kennzeichnung und Auskunft zur Zusammensetzung der verwendeten
Flüssigkeiten. "Die Verpflichtung zur Übermittlung von
Sicherheitsdatenblättern ergibt sich aus der REACH-Verordnung der EU
(13, Anm.) sowie dem Chemikaliengesetz", heißt es etwa in der
Presseaussendung.
Ein Sicherheitsdatenblatt (14) zu kritischen Bestandteilen - etwa einer Pufferlösung - müssen Hersteller laut einem Artikel der Deutschen Apotheker Zeitung (15) nur Händlern und professionellen Anwendern zur Verfügung stellen. Dies lässt sich auch im Gesetzestext selbst nachlesen. In der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 lautet es in Artikel 31(4): "Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird, braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen".
Gesundheitsliche Schäden auch bei falschem Gebrauch unwahrscheinlich
Das Schweizer Pharmaunternehmen Roche
bestätigte dies auf APA-Anfrage. Die Hinweise in Beipackzetteln beträfen
primär die professionelle Anwendung mit solchen Substanzen in hoher
Konzentration. Eine REACH-konforme Auflistung läge bei
Antigen-Schnelltests im Sicherheitsdatenblatt für nachgeschaltete
Anwender (z.B. professionelle Nutzer) vor. Die Informationspflicht für
Anwender sehe man durch die beiliegende Produktinformation
gewährleistet. Gesundheitliche Schäden seien selbst bei Nichtbeachtung
der Gebrauchsanweisung durch die geringe Konzentration der Stoffe in der
Pufferlösung sehr unwahrscheinlich.
Dennoch empfiehlt der Hersteller die Anwendung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nur unter Aufsicht eines Erwachsenen. Das BASG schreibt dazu, dies solle "die ordnungsgemäße Probenentnahme und -analyse garantieren." Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass "die Umsetzung dieser Aspekte im Schulsetting" durch das BASG nicht beurteilt werden könne.
Quellen: