Anfang Oktober beginnt das neue Studienjahr 2022/23 an den Universitäten. Damit beginnt auch die Einführung einer Mindeststudienleistung für Studienanfänger.
Das neue Studienjahr bringt an den Universitäten die Einführung einer Mindeststudienleistung für Studienanfänger. Wer im Wintersemester 2022/23 ein Bachelor- oder Diplomstudium beginnt, muss in den ersten beiden Studienjahren mindestens 16 ECTS-Punkte in diesem Studium schaffen. Außerdem wird die Anrechnung von Prüfungen und Qualifikationen neu geregelt.
Neues Studienjahr 2022/23 bringt Mindestleistung für Studierende
Allzu hoch ist die verlangte Mindeststudienleistung nicht, sie umfasst knapp ein Achtel der vorgegebenen Regelstudienzeit. Ein Bachelor-Studium umfasst 180 ECTS-Punkte und hat eine Regelstudienzeit von drei Jahren - bei einer Studienleistung von 16 ECTS alle zwei Jahre würde die Absolvierung in diesem Tempo also 22,5 Jahre dauern.
Zulassung erlischt, wenn Studenten Mindestleistung nicht erbringen
Bei
Studenten, die die Mindeststudienleistung nicht erbringen, erlischt die
Zulassung an dieser Uni im betreffenden Fach und kann erst nach zwei
Jahren wieder beantragt werden (an anderen Einrichtungen kann es dagegen
sofort weiter belegt werden). Ausgenommen von der Regelung sind
behinderte Studierende.
"Learning Agreements" für Studenten an Pädagogischen Unis
Ab dem kommenden Studienjahr können
außerdem Studenten nach Absolvierung von 120 ECTS mit Unis bzw. auch
Pädagogischen Hochschulen (PH) sogenannte "Learning Agreements"
schließen. Diese umfassen konkrete Unterstützungen (z.B. bevorzugte
Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl oder
Rückerstattung von Studiengebühren) im Austausch gegen zu erbringende
Studienleistungen.
Neugestaltung der Anerkennung von Prüfungen an Universitäten
Neu gestaltet wird an den Unis die Anerkennung
von Prüfungen bzw. anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und
Qualifikationen. Bisher wurden nur jene Leistungen angerechnet, die als
"gleichwertig" zu den Prüfungen an der Uni eingestuft wurden. Künftig
kommt es zu einer Art Beweislastumkehr: Anerkannt werden müssen alle
Leistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen, bei denen "keine
wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen
(Lernergebnisse)" bestehen.
Die Universität muss etwa absolvierte
Prüfungen, die an berufsbildenden höheren Schulen (z.B. berufspraktische
Fächer) oder an AHS (z.B. Musik- oder Sportgymnasien) abgelegt worden
sind, bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Punkten anrechnen. Das
gleiche Ausmaß gilt für die Anerkennung von wissenschaftlichen bzw.
künstlerischen Tätigkeiten bzw. Praktika, beruflicher oder
außerberuflicher Qualifikationen. Insgesamt darf bei der Anrechnung aber
das Höchstmaß an 90 ECTS-Punkten nicht überschritten werden.
Das sind weitere Neuerungen im neuen Studienjahr 2022/23
Weitere
Neuerungen: Studenten können sich aus wichtigem Grund auch während des
Semesters beurlauben lassen. Inskribieren müssen sie dafür flotter: Die
Ausnahmegründe für eine spätere Einschreibung werden eingeschränkt,
außerdem werden die Fristen auf 31. Oktober (bisher 30. November) im
Wintersemester bzw. 31. März (bisher 30. April) im Sommersemester
verkürzt. Die bisher mögliche Inskription in der Nachfrist entfällt.
Änderungen auch bei der Studienbehilfe
Änderungen
gibt es auch bei der Studienbeihilfe: So steigen die Beihilfen um 8,5
bis 12 Prozent - das ist etwas weniger als die Inflation seit der
letzten Anpassung 2017 ausmacht. Die Höchstbeihilfe liegt künftig bei
923 Euro pro Monat. Ab 2023 wird die Studienbeihilfe dann jährlich
valorisiert.
Altersgrenze für Bezug von Studienbehilfe erhöht
Außerdem wird die Altersgrenze für den Bezug um drei
Jahre auf 33 bzw. 38 Jahre erhöht und die Berechnungsweise reformiert.
Bisher wurde dafür von einer fiktiven Höchstbeihilfe je nach Vorliegen
bestimmter Umstände Geld abgezogen. Künftig wird von einem Grundbetrag
von 335 Euro ausgegangen, zu dem bestimmte Zuschläge dazugerechnet
werden.
Erleichterungen für Berufstätige Studierende im neuen Studienjahr
Erleichterungen gibt es außerdem für Berufstätige
("Selbsterhalter"). Darüber hinaus steigen die Einkommensgrenzen für den
Bezug, während sich die Bezugskriterien selbst nicht ändern (z.B.
eigener Wohnsitz, höherer Beitrag für Studierende ab 24 bzw. 27,
Zuschlag für Kinder). Unverändert bleiben auch die
Anspruchsvoraussetzungen wie soziale Förderungswürdigkeit (abgesehen von
der höheren Einkommensgrenze), Studienerfolg (Erbringung einer
bestimmten Studienleistung, maximal zwei Studienwechsel) und maximale
Studiendauer (Regelstudienzeit plus ein Semester).
Zusätzliche Anfängerstudienplätze an Fachhochschulen
An den
Fachhochschulen (FH) gibt es 2022/23 347 zusätzliche
Anfängerstudienplätze in den Bereichen MINT bzw. Digitalisierung zur
Verfügung - der Fokus liegt auf den Studienfeldern Informatik, Technik,
Ingenieur- und Naturwissenschaften.
Für Bildungsminister Martin
Polaschek (ÖVP) bringt das Studienjahr "eine Vielzahl an
Verbesserungen", hieß es in einer Aussendung. "Es tut sich einiges im
Hochschulsektor und ich freue mich, dass wir viele Erleichterungen
schaffen und Unterstützungsmaßnahmen setzen konnten."