Eine Diskussion über die strafrechtliche Ahndung solcher Taten hat ein tödlicher Unfall bei einem illegalen Autorennen in Wien am Sonntagabend ausgelöst.
Dabei sah der ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer am Montagabend in der ORF-"ZiB" durchaus gute Chancen für eine Anklage des Vorsatzdeliktes Mord. Der Innsbrucker Strafrechtler Klaus Schwaighofer sah den Nachweis, dass ein Täter sich mit dem Tod eines anderen abfindet, am Dienstag im ORF-"Mittagsjournal" bei Rasern schwierig.
Frau bei illegalem Rennen getötet: Mord nicht ausgeschlossen
Ingeborg Zerbes, Strafrechtlerin des Instituts für Strafrecht und Kriminologie in Wien, hielt im Gespräch mit der APA am Dienstag eine Mordanklage für nicht ausgeschlossen. Der Paragraf 75 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) "Mord" klingt lapidar: "Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen." Allerdings ist dafür ein Tötungsvorsatz notwendig. Vorsatzdelikte werden im Paragraf 5 StGB geregelt: "Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet."
In einem ähnlichen Fall 2018 lautete das Urteil "Mord"
Zerbes hat die heimische Rechtsprechung anhand eines
Falles untersucht, der vor vier Jahren mit einem Mordurteil und einer
Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in Wien
geendet hat. Der Mann wollte am 3. Jänner 2018 seinem eigenen Leben ein
Ende setzen und raste mit seinem Mercedes in selbstmörderischer Absicht
durch Penzing. Dabei hatte er 2,3 Promille Alkohol im Blut. Der
Tachometer zeigte 102 km/h an, als er in einer ausgewiesenen 30er-Zone
in der Cumberlandstraße frontal mit einer Vespa kollidierte, die
vorschriftsmäßig abbiegen wollte. Der Lenker des Leichtmotorrads - ein
37 Jahre alter Rechtsanwalt - und sein Beifahrer - ein
Kanzleimitarbeiter des Juristen - starben. Wie ein verkehrstechnisches
Gutachten ergab, hatte der Pkw im Kollisionszeitpunkt noch eine
Geschwindigkeit von 97 km/h, obwohl der Autofahrer ein Bremsmanöver
eingeleitet hatte, um den Zusammenstoß zu vermeiden.
Mehrere Faktoren spielen bei Raserfällen eine Rolle
Dabei stellte
die Strafrechtlerin fest, dass in Raserfällen mehrere Faktoren für die
Bewertung eine Rolle spielen. Dabei geht es natürlich zunächst um die
Geschwindigkeit, aber auch um den Tatort und die Tatzeit: Es ist ein
Unterschied, ob man am Tag auf einer stark befahrenen Strecke rast oder
in der Nacht auf einer Landstraße. Zerbes machte auch darauf aufmerksam,
dass der Grad der objektiven Eigengefährdung eine Rolle spielt. Wenn
sich der Täter selbst einer hohen Gefahr schwerer Verletzungen oder
sogar des Todes aussetzt, "ist eher anzunehmen, dass er diese Gefahr und
somit überhaupt die Gefahr einer Kollision ausgeblendet hat", schrieb
Zerbes bei der Untersuchung des Falles von 2018. Ein besonders sicheres
Fahrzeug - der Raser am Sonntag war beispielsweise in einem Mercedes
unterwegs - sprechen hingegen nicht gegen einen Vorsatz.
Strafgesetzbuch: Unterscheidung zwischen Mord und fahrlässiger Tötung
Im
österreichischen Strafgesetzbuch gibt es zwischen Mord und der
fahrlässigen Tötung - wegen einer solchen wird derzeit nach dem Unfall
am Ring vom Sonntag ermittelt - keinen anwendbaren Tatbestand. Der
Paragraf 76 "Totschlag" setzt die Tatbegehung "in einer allgemein
begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" voraus. "Ich bin dafür, den
Paragrafen 76 nicht aufzuweichen", sagte Zerbes. In Deutschland wurde
für solche Fälle ein "Auffangparagraf" eingezogen, wenn der Vorsatz
nicht nachweisbar ist. Das wäre der Expertin zufolge auch für Österreich
ein denkbarer Weg. Zerbes warnte aber vor einem "Trend, bei jedem
Missstand einen Spezialstraftatbestand einzurichten". Umso schwieriger
wäre das Strafgesetzbuch anzuwenden. Dieses Problem habe nämlich bereits
das deutsche Strafgesetzbuch, "das österreichische gerade noch nicht".
Schweighofer plädierte dafür, die Lücke zwischen Mord und fahrlässiger
Tötung zu schließen.
Zerbes befürwortet Maßnahmen wie Einziehung des Täterautos
Zerbes sprach sich auch für präventive
Maßnahmen wie die Einziehung des Täterautos auf. Kenner der
Roadrunner-Szene sind der Meinung, dass ein solcher Schritt potenzielle
Autoraser mehr als alles andere treffen würde. "Das Auto ist in deren
Händen geradezu eine Waffe", so die Strafrechtlerin. Daher wäre die
Einziehung als "Gegenstand, den der Täter zur Begehung der mit Strafe
bedrohten Handlung verwendet hat" (Paragraf 26 StGB), bereits nach
geltender Rechtslage möglich.
Österreichische Justiz hatte bereits mehrfach mit Autorasern zu tun
Die heimische Justiz hatte bereits mehrfach mit Autorasern zu tun. Neben dem Fall in Wien-Penzing
stach die Amokfahrt in Graz hervor. Dieser Amoklenker wurde wegen
Mordes verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, am 20. Juni 2015 drei
Menschen getötet und 108-fachen Mordversuch begangen zu haben. Der
damals 27-Jährige wurde zu lebenslanger Haft und zusätzlich in eine
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Obwohl ihm zwei
Gutachter eine schwere Geisteskrankheit bescheinigten, entschieden die
Geschworenen, dass der Mann zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen
sei.
Der 27-Jährige raste mit seinem SUV mit bis zu 80 km/h durch
die Grazer Innenstadt. Dabei tötete er einen 28-jährigen Mann, einen
vierjährigen Buben und eine 53-jährige Frau, rund 50 Personen wurden
teilweise schwer verletzt, zahlreiche weitere durch das Schockerlebnis
geprägt.