Wer mit dem Coronavirus infiziert ist, kann trotzdem zur Wahl gehen und auch Wahl-Beisitzer sein - trotz Infektion. Das hat das Gesundheitsministerium am Donnerstag verordnet.
Das Gesundheitsministerium hat am Donnerstag verordnet, dass wählen gehen können. Auch als Beisitzer kann man trotz Infektion agieren. Voraussetzung ist in beiden Fällen das Einhalten der Verkehrsbeschränkungen, also das Tragen einer FFP2-Maske. Diese kann aber zur Identifizierung kurz abgenommen werden.
Letzteres gilt übrigens nicht nur für Wahlen sondern für jeden Fall einer Identitätsfeststellung. Die Ausnahme sei aufgrund der in der Regel äußerst kurzen Dauer des Vorgangs vertretbar, heißt es in den Erläuterungen. Vor Abnahme der Maske soll man die Umstehenden über die Infektion informieren und ohne den Mund-Nasen-Schutz auch möglichst weder sprechen noch husten oder niesen.
Für Wahlen müssen auch
Ausnahmen von Betretungsverboten festgelegt werden, sind die Lokale doch
vielfach in Kindergärten und Volksschulen, aber auch in Gesundheits-
und Pflege-Einrichtungenen und somit an Orten, die man auch nach den
jüngsten Lockerungen infiziert nicht besuchen darf. Diese Beschränkung
wird nun für den Wahlgang aufgehoben und das sowohl für Wähler als auch
für Beisitzer. Ein Verbot wäre überschießend, schreibt das Ministerium
in den Erläuterungen.
Darüber hinaus könne davon ausgegangen
werden, dass der Kontakt zwischen Verkehrsbeschränkten und Bewohnern von
Altenheimen oder Spitalspatienten gering sei. Bei Kindergärten und
Volksschulen fällt er wegen der in Österreich üblichen
Sonntags-Wahltermine soundso weg.