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VfGH: Corona-Ausnahmen für Kirchen waren gleichheitswidrig

2-08-2022, 09:52

Laut dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) war das coronabedingte Betretungsverbot als Ausnahme für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 gleichheitswidrig.

Grund dafür ist allerdings nicht die Corona-Maßnahme selbst, wie die Verfassungsrichter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung feststellen. Vielmehr stoßen sie sich an den Ausnahmen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die "gleichheitswidrig" gewesen seien.

Corona-Ausnahmen für Kirchen waren laut VfGH gleichheitswidrig

Die 5. sah für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

VfGH sehe keine sachliche Rechtfertigung für Corona-Ausnahmen in Kirchen

Obwohl Kirchen und Religionsgemeinschaften damals eigene Corona-Regeln aufstellten, sieht der VfGH keine "sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst". In beiden Fällen komme "bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu", heißt es in der Begründung.

Auslöser: Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen Corona-Ausnahmen bei Kirchen

Auslöser für die aktuelle Entscheidung des VfGH war ein Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen. "Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken", meinten die Verfassungsrichter. Diese Maßnahme sei nämlich geeignet gewesen, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken.

(APA/Red)

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