Am Mittwoch wurde die Verordnung zum Ende der Corona-Absonderung nun auch offiziell erlassen.
In der Verordnung zum Quarantäne-Ende für werden die Verkehrsbeschränkungen definiert bzw. jene Orte, die man infiziert nicht betreten kann. Das Comeback der telefonischen Krankschreibung sowie der Risikogruppen-Verordnung werden anderweitig festgeschrieben.
Verordnung zu Ende der Corona-Quarantäne offiziell erlassen
Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle positiv getesteten Personen. Das heißt, schon bei einem positiven Befund bei einem weniger verlässlichen Antigen-Test beginnen sie zu laufen. Ist allerdings der darauf folgende PCR-Test negativ, gelten die Beschränkungen wieder als aufgehoben. Bei einem bestätigten positiven Test laufen sie jedenfalls fünf Tage, danach kann man sich mit einem CT-Wert von über 30 freitesten. Maximaldauer für die Verkehrsbeschränkung sind zehn Tage.
Verordnung definiert das Tragen einer FFP2-Maske
Im
Wesentlichen ist in der Verordnung nur das Tragen einer FFP2(oder
höherwertigen)-Maske als Verkehrsbeschränkung definiert. Anzulegen ist
diese in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu Personen
aus anderen Haushalten nicht ausgeschlossen werden kann. Im Freien gilt
die Pflicht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen
nicht eingehalten werden kann. Das heißt im Klartext: auf einer
belebten Einkaufstraße ist eine Maske anzulegen, bei einem einsamen
Waldspaziergang nicht.
In Pkw ist Maskenpflicht, wenn andere
Personen mit an Bord sind (auch aus dem selben Haushalt), in
öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Mund-Nasen-Schutz sowieso
anzulegen.
"Maskiert" ist der Besuch von Geschäften, Events und Kinos erlaubt
"Maskiert" besuchen darf man Behörden, Geschäfte,
sämtliche Veranstaltungen, auch z.B. Museen oder Kinos. Selbst
Privattreffen mit haushaltsfremden Personen, ein Schwimmbad- oder ein
Restaurant-Besuch sind an sich gestattet. Da hier allerdings durchgehend
eine Maske zu tragen ist, wird weder der Sprung ins Schwimmbecken noch
der Verzehr einer Mahlzeit erlaubt sein.
Arbeiten wird künftig auch corona-positiv möglich sein
Arbeiten wird künftig
auch corona-positiv möglich sein, wenn man eine Maske trägt. Ist man
alleine im Raum oder gemeinsam mit anderen Infizierten, kann man auf
diese auch verzichten, sofern es sich nicht um vulnerable Settings wie
Krankenhäuser oder Pflegeheime handelt. Ausgenommen sind Berufe, bei
denen durch die Art der Arbeitsleistung sinnvollerweise keine Maske
getragen werden kann. Das heißt, z.B. eine Logopädin kann ihren Job
nicht ausüben, während sie positiv ist.
Sieben Bereiche für die Betretungsverbote gelten
Definiert werden dazu
sieben Bereiche, für die Betretungsverbote gelten. Das sind Alten- und
Pflegeheime sowie stationäre Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten,
Kuranstalten, Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und der
Altenbetreuung, Kindergärten (plus Krippen, Krabbelstuben),
Primarschulen sowie sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter
elf (z.B. Horte), darunter auch Tagesmütter bzw. -väter.
Beschäftigte von Betretungsverboten ausgenommen
Ausgenommen
von den Betretungsverboten sind allerdings Beschäftigte in diesen
Bereichen, womit zwar eine Kindergartenpädagogin "positiv" ihrer Arbeit
nachgehen darf, ein infiziertes Kind jedoch nicht in die Einrichtung
kann. Auch Bewohner bzw. Patienten sind logischerweise ausgenommen,
wobei diese räumlich von nicht infizierten getrennt werden sollen -
zudem Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung,
Begleitpersonen Minderjähriger sowie Schwangerer. Ortsfremde
Dienstleister dürfen vulnerable Settings infiziert nicht betreten.
Abgestellt wird quasi nur auf das Kernpersonal.
Verordnung zum Quarantäne-Ende bei Corona tritt am 1. August in Kraft
In Kraft tritt die
Verordnung mit 1. August. Wurde jemand schon vorher abgesondert, gelten
ab Inkrafttreten die Regeln der neuen Verordnung.