Aufgrund einer fehlenden barrierefreien Toilette wurde nun ein bekanntes Wiener Innenstadt-Lokal rechtskräftig verurteilt. Das Lokal muss einen Schadenersatz von 1.000 Euro zahlen.
Da bekannte Wiener Lokal wurde nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz schuldig erkannt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) sprach einem Rollstuhlbenützer, der das Restaurant nach einem Lokalbesuch geklagt hatte, einen Schadenersatz von 1.000 Euro zu, bestätigte Gerichtssprecherin Michaela Heinrich-Bogensberger der APA.
Bekanntes Wiener Lokal muss Schadenersatz zahlen
Hans-Jürgen Groß - gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für barrierefreies Bauen und Präsident des ÖZIV Burgenland, einer Interessensvertretung von und für Menschen mit Behinderungen - hatte im Juli 2019 mit seiner Ehefrau das Lokal besucht. Zuvor hatte er sich telefonisch erkundigt, ob es eine barrierefreie Toilette-Anlage gibt, was ihm bestätigt wurde. Seinen Angaben zufolge wurde das im Lokal vom Personal noch ein Mal bekräftigt. Als er allerdings ein WC benötigte, musste Groß feststellen, dass keine seinen Bedürfnissen entsprechende Anlage vorhanden war.
Fehlende barrierefreie Toilette sei unzumutbare Belastung
Groß klagte darauf hin und bekam Anfang 2022
vom Bezirksgericht Döbling recht, das eine mittelbare Diskriminierung
feststellte. Dagegen legte das Lokal Rechtsmittel ein und begründete
dies unter anderem damit, der Einbau einer barrierefreien Toilette sei
aufgrund der historischen und beengten Räumlichkeiten sowie der Lage der
Steig- und Abfallstränge eine unzumutbare Belastung. Eine solche
konnten aber weder das Erstgericht noch das ZRS erkennen, das der
Berufung jetzt keine Folge gab. Das Erstgericht sei "ohne Rechtsirrtum
zu dem Ergebnis gekommen, nicht feststellen zu können, dass eine
Unzumutbarkeit (...) vorliegt", heißt es im 14-seitigen schriftlichen
Urteil des ZRS. Vielmehr wäre das Lokal verpflichtet gewesen, seit dem
1. Jänner 2016 - seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtlich
durchsetzbare Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit - eine
barrierefreie Sanitärräumlichkeit für seine Gäste zur Verfügung zu
stellen.
Laut ZRS großes Ausmaß an Beeiträchtigung
Zur Diskriminierung, die dem Mann widerfuhr, merkt das
ZRS an: "Wenn auch die Dauer der Diskriminierung eine kurze war, so ist
doch das Ausmaß der Beeinträchtigung ein großes. Ohne dass es näherer
Ausführungen bedarf, ist es offensichtlich, dass die Situation für den
Kläger eine besonders erniedrigende und peinliche war."
Barrierefreie Toilette als zentraler Bestandteil eines gastronomischen Angebots
"Ich bin
froh, dass endlich geklärt ist, dass eine barrierefreie Toilette als
zentraler Bestandteil zu einem gastronomischen Angebot gehört", meinte
Groß am Dienstag im Gespräch mit der APA. Bedauerlich sei dagegen, dass
das Lokal auf mehrfache Gesprächsangebote von seiner Seite nicht
reagiert habe: "Ich habe nie mehr etwas gehört." In seiner Funktion als
ÖZIV-Präsident merkte Groß an: "Ich hoffe sehr, dass hiermit der
Startschuss für eine selbstverständliche Einrichtung erfolgt ist und
viele Betriebe zum Umdenken angeregt werden. Es stärkt uns in der
Argumentation und wir werden sehr genau die weiteren vor allem
gastronomischen Maßnahmen beobachten, um zukünftig Diskriminierungen zu
unterbinden."
Das betroffene Lokal betonte auf telefonische Anfrage, man sei "ein mehrfach ausgezeichnetes Unternehmen im Bereich der behinderten Arbeit". In einer der APA übermittelten schriftlichen Stellungnahme hieß es weiter: "Wir beschäftigen derzeit fünf Mitarbeiter mit besonderen Bedürfnissen, dies ist ein wichtiger Teil unserer Unternehmenskultur. Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis und werden uns in diesem Bereich auch weiterhin stark engagieren."