Die Corona-Impfpflicht wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungskonform beurteilt, weil sie ohnehin nicht angewendet wird. Ursprünglich wurde die Enscheidung des VfGHs mit Spannung erwartet.
Angesichts der "derzeit geltenden COVID-19-Nichtanwendungsverordnung (...) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen", schreiben die Höchstrichter in ihrem Erkenntnis, das am Mittwoch veröffentlicht worden ist.
Impfpflicht-Gesetz wurde nie schlagend
Das umstrittene Gesetz war zwar am 4. Februar in Kraft getreten, schlagend wurde es aber nie. Unmittelbar vor dem mit Strafen verbundenen "Scharfstellen" am 16. März wurde die Impfpflicht ausgesetzt, sie sei angesichts der epidemiologischen Lage nicht verhältnismäßig. Vergangenen Donnerstag, 23. Juni, gab die Regierung schließlich bekannt, dass die Impfpflicht gegen das Coronavirus endgültig abgeschafft wird.
Impfpflicht ist verfassungskonform
Just
an diesem Tag entschieden auch die Verfassungsrichter über den Antrag
eines Wieners, der unter anderem vorgebracht hatte, die Impfpflicht
verletze das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention), denn dieses umfasse auch die
medizinische Entscheidungsfreiheit und körperliche Integrität. Der VfGH
hatte den Antrag nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung zu beurteilen, wurde in einer Presseaussendung betont, und
diese wurde am 23. Juni getroffen.
Impfpflicht sei ein schwerer Eingriff in die körperliche Integrität
Die Impfpflicht
sei ein besonders schwerer Eingriff in die körperliche Integrität und
das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, hält der VfGH in der
Entscheidung fest. Daher gelte auch ein strenger Maßstab bei der
Prüfung, ob die Impfpflicht
verhältnismäßig ist. Artikel 8 Absatz 2 der EMRK nenne als
Voraussetzungen dafür, dass ein Eingriff in dieses Grundrecht statthaft
ist, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und etwa zum Schutz der
Gesundheit notwendig ist.
Impfpflicht kam nicht zur Anwendung
Das COVID-19-Impfpflichtgesetz verfolge
das Ziel einer hohen Durchimpfungsrate zum Schutz von Personen, die die
Impfung aus medizinischen Gründen nicht
in Anspruch nehmen können oder bei denen die Wirksamkeit der Impfung
herabgesetzt ist. Auch ziele das Impfpflichtgesetz darauf ab, durch das
nach einer Impfung geringere Risiko schwerer Krankheitsverläufe die
Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur und dadurch die
öffentliche Gesundheit zu schützen.
Gesundheitsminister zur Überprüfung der Ziele verpflichtet
Dazu komme, dass der Gesundheitsminister aufgrund des Impfpflichtgesetzes verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob eine Impfung zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist - im Zuge dieser laufenden Evaluierung ist die Impfpflicht aber eben seit Mitte März ausgesetzt. "Bei dieser Rechtslage bestehen gegen die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen des Impfpflichtgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken", heißt es in der Aussendung des VfGH.