Am Mittwoch ist die Novelle des Unterbringungsgesetzes (UbG) durch den Ministerrat gegangen. Anlass für die Änderungen war vor allem der sogenannte Brunnenmarkt-Fall in Wien im Mai 2016.
Im Mai 2016 hatte ein 21-jähriger geistig verwirrter Obdachloser in Wien-Ottakring ohne ersichtlichen Grund eine Passantin mit einer Eisenstange erschlagen. Eine Sonderkommission hat danach Defizite in der Vernetzung und bei den Informationsflüssen zwischen den verschiedenen beteiligten Stellen festgestellt.
Novelle soll Aufgabenverteilung besser darlegen
In der Novelle soll durch sprachliche Umformulierungen und durch eine bessere Strukturierung klargestellt werden, welche Aufgaben die Polizei, der einweisende Arzt und der Facharzt der psychiatrischen Abteilung im Rahmen der Klärung der Voraussetzungen der Unterbringung haben. Außerdem sollen sämtliche Befugnisse der Polizei geregelt werden - die (parallelen) Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz entfallen daher.
Im Zuge der Arbeiten an der Reform habe sich gezeigt, dass Missverständnisse unter den Akteuren und Informationsverluste (z. B. aufgrund unleserlicher Handschrift) zu falschen, gefährlichen und unbefriedigenden Entscheidungen führen können. Eines der wesentlichen Ziele der Reform sei es, hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Vorgeschlagen wird, grundsätzlich für jede Berufsgruppe gesondert und unter Berücksichtigung des Datenschutzes für alle denkbaren Situationen zu regeln, wer wem welche Daten zu welchem Zweck übermitteln darf.
Arzt muss sich um Betreuung nach Aufhebung der Unterbringung kümmern
Bisher
wurden Patienten manchmal aus psychiatrischen Abteilungen entlassen,
obwohl sie nicht wussten, wohin sie sich nun wenden sollen. Daher soll
sich der Arzt im Zuge der Aufhebung der Unterbringung um eine
angemessene extramurale soziale und psychiatrische Betreuung bemühen.
Dies soll zu einem nachhaltigen Behandlungserfolg führen. Auch das
eigenmächtige Fernbleiben und Behandlung außerhalb der psychiatrischen
Abteilung werden geregelt. So soll für alle Beteiligten klar gestellt
sein, welche Regelungen (UbG oder HeimAufG) auf den Patienten anwendbar
sind.
Nach dem Entwurf soll eine Person nur noch auf ihr eigenes Verlangen untergebracht werden können, unabhängig davon, wie alt sie ist. Eine Unterbringung auf Verlangen eines gesetzlichen Vertreters soll auch bei entscheidungsunfähigen Minderjährigen nicht mehr möglich sein.
Persönliche Gespräche mit Patienten möglich
Gewährleisten
will man zudem, dass die Polizei, die Ärzte und die Ärzte in
psychiatrischen Abteilungen selbst mit dem Patienten sprechen. Dieser
soll auch die Möglichkeit haben, einen Vertreter oder eine
Vertrauensperson namhaft zu machen und muss auf dieses Recht hingewiesen
werden.
Die von der UN-Behindertenrechtskonvention geprägten Regelungen sollen auch für untergebrachte Patienten maßgeblich sein. Ein entscheidungsfähiger Patient darf daher stets nur mit seiner Einwilligung behandelt werden. Fehlt es an der Entscheidungsfähigkeit, so hat der behandelnde Arzt die Verpflichtung, Personen beizuziehen, die den Patienten bei der Erlangung der Entscheidungsfähigkeit unterstützen können. Auf Verlangen muss das Gericht immer über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung entscheiden. Spezielle Regelungen sind für die Unterbringung Minderjähriger vorgesehen.
Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Unterbringung
In den
Erläuterungen zum Gesetzesentwurf erfolgen einige Klarstellungen zu den
Voraussetzungen der Unterbringung: Es muss eine Gefahrenquelle geben,
und zwar ein durch eine psychische Krankheit geprägtes Verhalten,
aufgrund dessen muss eine Gefahr prognostiziert werden können. Diese
muss sowohl ernstlich als auch erheblich sein. Diese Prognose muss auf
"objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen. Es ist danach zu
fragen, welche Handlung aufgrund welchen Anhaltspunktes zu befürchten
und welches Rechtsgut gefährdet ist. Die bloße Möglichkeit einer Selbst-
oder Fremdschädigung reicht demnach nicht aus.