Die ab 1. Juni geltende Verordnung zur Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen bringt auch Änderungen beim Grünen Pass, dieser ist nur noch mit drei Impfungen gültig.
Für einen 3G-Nachweis ist ab 23. August die Kombination aus Impfung und Genesung nicht mehr ausreichend. Ansonsten wird durch die Corona-Verordnung wie erwartet die Maskenpflicht im lebensnotwendigen Handel, in Apotheken und in Öffis bis zum 23. August ausgesetzt. Die Ausnahmen von der 3G-Pflicht werden jenen von der Impfpflicht angepasst.
Drei Corona-Impfungen sind für Grundimmunisierung nötig
Für eine
Grundimmunisierung sind damit einheitlich drei Stiche nötig - das hat
das Nationale Impfgremium bereits empfohlen. Bisher galt eine Genesung
vor der ersten Impfung als eigenes "immunologisches Ereignis".
Unverändert ist eine Genesung weiter sechs Monate gültig, sie ersetzt
aber keine Impfung mehr, so das Gesundheitsministerium in einer
Aussendung.
Maskenpflicht bleibt laut Corona-Verordnung in vulnerablen Settings
Aufrecht bleibt die Maskenpflicht in "besonders
vulnerablen Settings" wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige
Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
sowie in Alten- und Pflegeheimen. Auch in der mobilen Pflege (außer im
Behindertenbereich) bleibt die Maskenpflicht erhalten.
Keine Maskenpflicht in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
Keine
Maskenpflicht besteht dagegen in stationären Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe aufgrund der "verhältnismäßig geringeren Vulnerabilität
der dort aufhältigen Personen sowie vor dem Hintergrund der
Praktikabilität im Bereich der Behindertenhilfe im Alltag", so das
Gesundheitsministerium. Weiter aufrecht in diesem Bereich bleibt die
3G-Pflicht. Gleiches gilt für mobile Pflegedienstleistungen im
Behindertenbereich.
Mindestabstände zwischen zwei Impfungen entfallen
Weitere Änderung: Die bisher vorgeschriebenen
Mindestabstände zwischen Impfungen entfallen. Begründet wird dies mit
der "leichteren Vollziehbarkeit und Einheitlichkeit" - außerdem seien
die Ärzte beim Impfen grundsätzlich ohnehin an die Mindestabstände
gebunden.
Weitere Ausnahmen bei 3G-Regel
Darüber hinaus werden (neben Schwangerschaft und Gefahr
für die Gesundheit durch eine Impfung) weitere Ausnahmen bei der
3G-Regel geschaffen - ihr Nachweis entfällt nun auch für jene Personen,
die aufgrund fehlender Immunantwort auf eine Impfung auch nicht der
Impfpflicht unterliegen würden. Als Bestätigung dafür reicht jene, die
man bereits für eine Impfpflicht-Ausnahme bekommen hat.
Wiedereinführung der Maskenpflicht vermutlich im Herbst
Mit einer Wiedereinführung der Maskenpflicht rechnet man im Gesundheitsministerium im Herbst - bei steigenden Fallzahlen sei dies auch davor möglich. Die Bundeshauptstadt Wien geht weiter ihren eigenen Weg und behält die Maskenpflicht zumindest in öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen und Apotheken bei. Regeln will sie dies in einer eigenen Verordnung, die noch erlassen werden muss.
Corona-Impfpflicht bleibt über den Sommer ausgesetzt
Über den Sommer weiter ausgesetzt bleibt bundesweit die Corona-Impfpflicht. Eigentlich hätte bei Verstößen gegen die Pflicht ab Mitte März gestraft werden sollen, auf Empfehlung der Experten-Kommission war die Impfpflicht jedoch bis vorerst 1. Juni ausgesetzt.