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Hitlergruß bei Kroaten-Treffen: 15 Monate bedingt

1-01-1970, 00:00

Ein 51 Jahre alter Kroate ist am Dienstag am Landesgericht Klagenfurt wegen Wiederbetätigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt verurteilt worden. Er hatte bei der Gedenkveranstaltung am Loibacher Feld am 12. Mai die Hand zum Hitlergruß erhoben. Es ist das erste Urteil im Zusammenhang mit dem heurigen Kroaten-Treffen in Bleiburg.
 
Der Angeklagte hatte sich schuldig bekannt und sich damit verantwortet, dass er betrunken gewesen sei. Beim Anblick einer kroatischen Fahne mit dem Symbol der kroatischen Streitkräfte habe er sich dazu hinreißen lassen, die rechte Hand zu erheben und den Ustascha-Gruß zu rufen, sagte er in der Einvernahme durch die Vorsitzende des Geschworenensenats, Richterin Michaela Sanin. Ein Alkoholtest nach seiner Festnahme ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille.

Schutzbehauptung 

Er sei zu der Gedenkveranstaltung im Bezirk Völkermarkt gekommen, weil er von seinen Freunden dazu überredet worden sei, erklärte der Angeklagte weiter. Sowohl sein Großvater als auch sein Onkel seien Ustascha-Soldaten gewesen. Er hänge aber keineswegs nationalsozialistischem Gedankengut an und seine Tat tue ihm sehr leid. Er wisse auch, dass der Hitler-Gruß in Österreich verboten sei, erklärte der Kroate.
 
Diese Aussagen wertete Staatsanwältin Ines Küttler als "Schutzbehauptung". Der Mann sei extra zu der Veranstaltung nach Bleiburg gereist, bei der des sogenannten "Bleiburger Massakers" gedacht wurde, bei dem zahlreiche Ustascha-Soldaten erschossen worden waren. Die faschistische, kroatische Formation Ustascha sei Verbündete Nazi-Deutschlands und Mussolinis gewesen, führte die Staatsanwältin aus und forderte eine höhere Strafe als die Mindeststrafe von einem Jahr.
 
Die Verteidigung verwies auf die Alkoholisierung. Darüber hinaus befinde sich der Angeklagte seit mehr als einem Monat in Untersuchungshaft und habe daraus gelernt, sagte Anwältin Ksenija Omatova.

Keine Haft notwendig 

Die Richterin erklärte, mildernd bei der Strafbemessung seien die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis des Angeklagten gewesen. Berücksichtigt habe man auch die Enthemmung, die durch die Alkoholisierung ausgelöst worden sei. Es sei keine weitere Haft notwendig, da der Mann bereits einen Monat lang in U-Haft gesessen ist. Als erschwerend sei zu werten, dass die Tat bei einer öffentlichen Veranstaltung begangen worden sei, meinte Sanin weiter.
 
Der Wahrspruch der Geschworenen fiel einstimmig aus, der Angeklagte nahm das Urteil an. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.
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