Weshalb sich die Geschworenen mehrheitlich dem Staatsanwalt und seiner Mordanklage angeschlossen hatte, wurde - dem Gesetz entsprechend - nicht begründet. Dazu verwies die vorsitzende Richterin Eva Brandstetter lediglich auf den Wahrspruch der Geschworenen. Bei der Strafbemessung fiel die bisherige Unbescholtenheit des Schützen mildernd ins Gewicht.
Erschwerend war demgegenüber, dass der getötete 20-Jährige keine Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren. Der Bursch hatte es sich im Ruheraum des Wachcontainers bequem gemacht, indem er sich die Schuhe und die Oberbekleidung ausgezogen und sich auf eine Pritsche gelegt hatte. Er dürfte geschlafen haben, als ihm die aus einem Sturmgewehr StG 77 abgefeuerte Kugel in den Kopf drang.
Verteidiger Manfred Arbacher-Stöger (Kanzlei Rifaat) meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Bei Stimmengleichheit wäre vorsätzliche Tötung vom Tisch gewesen
Bei Stimmengleichheit wäre der inkriminierte Vorwurf der vorsätzlichen Tötung vom Tisch gewesen. Der aus Salzburg stammende Angeklagte blieb bei der Urteilsverkündung wie während des gesamten Verfahrens ruhig, fast teilnahmslos. Neben etlichen anderen Zuschauern waren auch die engsten Familienmitglieder des getöteten 20-Jährigen bis zur Urteilsverkündung im Gericht geblieben. Vater und Mutter des Burschen hatten sich mit einem Trauerschmerzengeld von jeweils 20.000 Euro als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen. Die drei Schwestern machten jeweils 9.000 Euro geltend. Hinsichtlich der Eltern hatte der Angeklagte jeweils 7.500 Euro anerkannt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Verteidiger Manfred Arbacher-Stöger (Kanzlei Rifaat) legte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Bei der Strafbemessung wertete das Schwurgericht (Vorsitz: Eva Brandstetter) die bisherige Unbescholtenheit des Schützen mildernd. Erschwerend war demgegenüber, dass der ums Leben Gebrachte keine Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren. Der Bursch hatte es sich im Ruheraum eines Wachcontainers, indem er gemeinsam mit dem Angeklagten und einem dritten Grundwehrdiener in einem Dreier-Radl Dienst versah, bequem gemacht. Nach seiner Schicht zog sich der 20-Jährige die Schuhe und die Oberbekleidung aus und legte sich auf eine Pritsche. Er dürfte geschlafen haben, als ihm eine aus einem Sturmgewehr StG 77 abgefeuerte Kugel in den Kopf drang.
Der Angeklagte hatte sich in der Verhandlung mit einem Schießunfall verantwortet. Er behauptete, er habe seinen Kameraden, mit dem er sich "perfekt" verstanden hätte, zum gemeinsamen Rauchen einer Zigarette wecken wollen, sei beim Betreten des Ruheraums gestolpert und gestürzt, wobei sich unabsichtlich der Schuss gelöst hätte. Das habe nur deshalb passieren können, weil ihm zuvor die Waffe aus der Hand gefallen sei, wobei automatisch eine Patrone aus dem Magazin in den Lauf gelangt sei.
Dieser Version trat jedoch der Schießsachverständige Manuel Fließ entgegen. Es gebe "keinen Hinweis, dass sich der Schuss ohne besonderes Zutun gelöst haben kann", sagte der Gutachter am heutigen Verhandlungstag. Der Ballistiker hatte im Vorfeld mit der Tatwaffe und der vom Bundesheer verwendeten Munition zahlreiche Fallversuche durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass sich das StG 77 ab einer Fallhöhe von 1,25 Metern tatsächlich beim Aufprall auf dem Boden selbst nachlädt. Sechs Mal ließ der Sachverständige die Waffe aus 1,25 Metern fallen, ein Mal fand dabei eine Patrone ihren Weg in den Lauf. Bei Fallhöhen jenseits von 1,5 Metern war sogar jedes Mal eine Patrone im Lauf, sofern das StG 77 in senkrechter Position und nicht in Schräglage dem Gesetz der Schwerkraft gehorchte.
Allerdings zeigten sich in diesen Fällen nach dem anschließenden Betätigen des Abzugs bei sämtlichen Patronenhülsen charakteristische Längsriefen, die bei regulär geladener Munition nicht zu sehen war. Auch auf der am Tatort sichergestellten Patronenhülse fehlten diese Längsriefen, "woraus sich schlussfolgern lässt, dass die Patrone nicht durch Fallen der Waffe in den Lauf gelangt sein kann", wie Fließ betonte. Demnach müsste - aus welchen Gründen auch immer - der Angeklagte im Vorfeld selbst die Waffe geladen und dann mit dieser den Ruheraum betreten haben. Überdies war das StG 77 entsichert. Der Angeklagte hatte am ersten Verhandlungstag zugegeben, er hätte beim Wacheschieben aus Langeweile öfters mit der Sicherung "gespielt" und diese "hin- und hergeschoben, damit die Zeit vergeht".
Entfernung des Schusses nicht mehr nachvollziehbar
Aus welcher Entfernung der tödliche Schuss abgegeben wurde, war für den Schießsachverständigen nicht mehr genau feststellbar. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der Schütze in einem Bereich von bis zu 1,5 Metern vom Opfer entfernt befand. Die genaue Position des Schützen ließ sich ebenfalls nicht mehr rekonstruieren. Fest steht, dass es sich um einen "relativen Nahschuss" gehandelt hatte, wie Gerichtsmediziner Daniele Risser ausführte. Das Projektil war dem 20-Jährigen sechs Millimeter schräg über dem Ohr in den Kopf gedrungen. Bei der Obduktion hätte sich auch eine "Aufreißung im Hinterhauptbereich, ein typischer Ausschuss" gezeigt, sagte Risser. Der 20-Jährige hatte nicht die geringste Überlebenschance. "Der Schädel war regelrecht aufgeplatzt. Ein klassischer glatter Durchschuss, der zum sofortigen Tod führt", berichtete der Gerichtsmediziner.
Offen blieb bis zuletzt die Frage nach dem Motiv, die nicht eindeutig geklärt werden konnte. Der 20-Jährige soll den Älteren aufgrund dessen molliger Statur angeblich gehänselt haben, was jener aber vor Gericht in Abrede stellte. Philipp Winkler, der Rechtsvertreter der Hinterbliebenen, brachte in seinem Schlusswort eine homoerotische Komponente ins Spiel, die eine Rolle gespielt haben könnte. Der 20-Jährige soll den Angeklagten "Schatzi" genannt haben - für zwei junge Männer mit türkischen Wurzeln und einer entsprechenden Sozialisation nicht unbedingt ein naheliegender Spitzname. Der Angeklagte hatte diese Bezeichnung bestätigt, die jedoch keine tiefere Bedeutung gehabt hätte: "Wir haben uns einfach Kosenamen gegeben."