Die beiden Asylwerber wurden vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, der Schöffensenat habe im Zweifel für die Angeklagten entschieden, sagte der vorsitzende Richter. Die Staatsanwaltschaft meldete Nichtigkeitsbeschwerde an, damit sind die Urteile nicht rechtskräftig.
Prozess um Vergewaltigung von 15-Jähriger: Zwei Freisprüche
Der Schöffensenat habe sich die Entscheidung nicht leicht gemacht, hielt der vorsitzende Richter fest. Zwei Mitglieder des Senats seien demnach für einen Freispruch und zwei für einen Schuldspruch gewesen. In den Aussagen in den fünf Befragungen der 15-Jährigen habe man Widersprüche in Details sowie zum Gesamtgeschehen erkannt, sagte der Richter in der Urteilsbegründung. Die beiden 19-Jährigen wurden in Folge enthaftet.
Der Vorfall habe sich “sicher nicht wie in der Anklageschrift” zugetragen, sagte der Richter am Dienstag nach zwei Freisprüchen im Zweifel im St. Pöltener Prozess um Vergewaltigung. Der gesamte Schöffensenat gehe davon aus, dass es wohl zunächst zu einem “mehr oder weniger freundschaftlichen Treffen” zwischen den drei oder vier Beteiligten gekommen sei, bei dem auch ein Joint im Spiel gewesen sei.Der Richter verwies in diesem Zusammenhang auf die Aussage einer Zeugin, wonach die 15-Jährige Drogen gekauft habe. Es sei daher lebensnaher erschienen, dass die beiden 19-Jährigen – wie von ihnen angegeben – von dem Mädchen Marihuana bekommen hätten.
“Eindeutige Verletzungsspuren diagnostiziert”
Die Staatsanwaltschaft habe zur Aufklärung der Straftat “alle Register gezogen”, verwies der Richter in seiner ausführlichen Urteilsbegründung auch auf die durchgeführte Massen-DNA. Es sei dem Schöffensenat “sehr wohl aufgefallen, dass extreme Widersprüche in der Aussage des Erstangeklagten existiert haben”, sagte er. Es seien bei der 15-Jährigen “eindeutige Verletzungsspuren diagnostiziert” worden – Kratzspuren am Rücken, an Knien und Oberschenkeln sowie eine Rötung am Kinn. Dies würde dafür sprechen, dass sich der Vorfall so wie in der Anklageschrift zugetragen habe. Allerdings habe nicht ausgeschlossen werden können, dass das ganze freiwillig erfolgt sei. Ein subjektives Erkennen der Angeklagten, dass sie einen Widerstand der 15-Jährigen zu überwinden hatten, habe demnach nicht nachgewiesen werden können.
Unterschiedliche Aussagen in den fünf Einvernahmen des Mädchens gab es nach Ansicht des Schöffensenats zum Beispiel zum Ablauf des Geschehens – etwa, ob es zwei oder drei Männer gewesen seien. Außerdem habe es Widersprüche in Bezug auf den Umstand gegeben, wie die beiden Angeklagten in den Besitz der Mobiltelefonnummer des Mädchens gekommen seien.
(APA/Red.)