Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einer Anfechtung der Nationalratswahl vom 15. Oktober 2017 nicht stattgegeben. Die Liste "Für Österreich, Zuwanderungsstopp, Grenzschutz, Neutralität, EU-Austritt (EUAUS)" hatte unter anderem Bedenken gegen die Briefwahl und die Parteienreihung auf den Stimmzetteln geltend gemacht. Der VfGH hat diese Bedenken nun abgewiesen.
Die Möglichkeit der Briefwahl ist seit 2007 verfassungsgesetzlich vorgegeben. Seither hat sich der VfGH in seiner Rechtsprechung wiederholt mit Einwänden dazu beschäftigt, ohne dass Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl an sich und ob ihrer Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung hervorgekommen wären. "Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verfassungsgerichtshof auf Grund der in der Anfechtung dargelegten Bedenken nicht veranlasst", teilte das Höchstgericht am Freitag seine Entscheidung mit.
Listenreihung
Ein weiterer Punkt in der Anfechtung betraf die Reihung der Parteien auf den Stimmzetteln. Die Liste EUAUS argumentierte, ÖVP und NEOS hätten wegen im Vergleich zur Nationalratswahl 2013 abweichender Listenbezeichnungen nicht auf den Plätzen zwei beziehungsweise sechs gereiht werden dürfen. Der VfGH hielt dazu fest, dass die Frage der Kontinuität von Parteien "anhand einer wertenden Gesamtschau aller einschlägigen Aspekte" zu beantworten ist. Diese Gesamtschau sprach laut VfGH sowohl bei der ÖVP als auch den NEOS für die "materielle Identität" der kandidierenden Listen mit den nach der Nationalratswahl 2013 vertretenen Parteien.
Für andere Parteien, deren Antreten ebenfalls von einzelnen Abgeordneten zum Nationalrat unterstützt worden war ("Liste Peter Pilz", "Die Weißen - Das Recht geht vom Volk aus. Wir alle entscheiden in Österreich. Die Volksbewegung.", "Freie Liste Österreich & FPS Liste Dr. Karl Schnell"), galten diese Überlegungen nicht. Die Unterstützung durch Abgeordnete reiche isoliert betrachtet noch nicht aus, um sie als im Nationalrat vertretene Partei mit allen damit verbundenen Vorteilen (Reihung, Vertretung in den Wahlbehörden) ansehen zu können, argumentiert das Höchstgericht.
Sämtliche Beschwerden abgelehnt
Weiters wies der VfGH Bedenken zurück, die Verwendung von Sonderzeichen und Abkürzungen in der Parteibezeichnung der "Freien Liste Österreich & FPS Liste Dr. Karl Schnell" sowie bei den NEOS widerspreche der Nationalratswahlordnung. In beiden Fällen sei die Unterscheidbarkeit von anderen Listen sichergestellt.
Die Liste EUAUS machte weiters geltend, dass Landeswahlvorschläge einzelner Parteien zum Teil unterschiedliche Zustellungsbevollmächtigte hatten und die Stimmen dieser Listen daher fälschlicherweise auf Bundesebene zusammengezählt worden wären. Diese Vorgangsweise sei aber nicht rechtswidrig, so die Verfassungsrichter. Aus der Aufteilung des Bundesgebiets in Wahlkreise und den einschlägigen Bestimmungen über die Wahlvorschläge "ergibt sich nicht, dass eine einzige Person für alle zehn Wahlvorschläge als zustellungsbevollmächtigter Vertreter genannt werden müsste".
Schließlich führten die Antragsteller der Wahlanfechtung auch an, dass am Tag nach der Wahl in einer Tageszeitung ein Foto von ÖVP-Spitzenkandidat Sebastian Kurz bei der Stimmabgabe erschienen sei. Ein Fotograf hätte im Wahllokal aber nicht anwesend sein dürfen. Der VfGH hielt dazu fest, dass eine Rechtswidrigkeit schon deshalb nicht vorliegt, weil "keine Interaktion mit Wahlwilligen durch den Fotografen im Wahllokal behauptet worden oder auch nur ansatzweise hervorgekommen" ist. Ebenso gab es keine Hinweise, dass in dem betreffenden Wahllokal keine die Ausübung des geheimen Wahlrechtes ermöglichende, ordnungsgemäß hergestellte Wahlzelle vorhanden war.