Die FPÖ ist verpflichtet, dem Rechnungshof Zugang zu ihren Geschäftsbüchern zu gewähren, damit dieser die Ausgaben für den EU-Wahlkampf 2024 überprüfen kann.
Es handelt sich konkret um Agenturleistungen und zusätzliches Personal im EU-Wahlkampf der FPÖ. Der Rechnungshof hatte sich gegen Ende des Vorjahres an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewendet, welcher dem Antrag nun größtenteils stattgegeben hat. Die Einsicht stehe dem Recht der Parteien auf ungehinderte Betätigung nicht entgegen, teilte der VfGH am Dienstag mit.
Die FPÖ hat dem Rechnungshof im Dezember 2024 den Wahlwerbungsbericht für die übermittelt, so der VfGH. Die darin ausgewiesenen Zahlungen an Agenturen und für zusätzliches Personal waren deutlich niedriger als die aller anderen Parteien. In einer Stellungnahme bekräftigte die FPÖ, dass die Beträge richtig seien. Daraufhin ersuchte der Rechnungshof die FPÖ um Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsbücher. Die FPÖ lehnte das als verfassungswidrig ab und argumentierte, die Bestimmungen des Parteiengesetzes würden gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Betätigungsfreiheit verstoßen.