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Sex-Tipps im Netz: Entlassung in Kündigung umgewandelt

Gestern, 15:24

Eine oberösterreichische Volksschullehrerin, die auf Social-Media-Plattformen Sexualberatungen und Seminare angeboten hatte und gegen ihre Entlassung juristisch vorgegangen war, hat am Oberlandesgericht Linz zumindest einen Teilerfolg erzielt.

Ihr Verhalten habe nicht zur Entlassung, aber zur Kündigung berechtigt, sodass das Dienstverhältnis nicht am 29. Dezember 2023, sondern erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist geendet hat, so das OLG Linz am Donnerstag.

Das Landesgericht Linz hatte im Dezember 2025 die Entscheidung der Bildungsdirektion bestätigt: "Auch wenn die Aktivitäten der Klägerin in ihrer Freizeit erfolgten, ist bei Lehrpersonen eine strikte Trennung zwischen Berufs- und Privatleben nicht möglich. Pädagogen haben eine besondere Vorbildfunktion und müssen auch außerhalb des Unterrichts die Werte und Normen der Gesellschaft respektieren."

Dienstpflicht verletzt

Das danach angerufene Oberlandesgericht Linz begründete seine Entscheidung nun damit, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch Kinder im Volksschulalter ihre Lehrer und Lehrerinnen googeln. Die von der Klägerin online gestellten Beiträge seien für die von ihr betreuten Kinder ungeeignet, was von ihr auch nicht bestritten wurde. Im Ergebnis waren daher die ihr erteilten dienstlichen Weisungen berechtigt, diese Beiträge in den sozialen Medien nicht weiter allgemein zugänglich zu halten. Indem die Pädagogin diesen Weisungen nicht entsprochen habe, verletzte sie ihre Dienstpflicht.

Da das Verhalten der Klägerin nicht den Unterricht, sondern "nur" ihren Auftritt in der Öffentlichkeit betroffen hat, rechtfertigt das Verhalten der Lehrerin zwar nicht ihre Entlassung, aber "als gröbliche Verletzung der Dienstpflichten" ihre Kündigung. Die ausgesprochene Entlassung sei daher in eine Kündigung umzudeuten. Wegen der Kündigungsfrist von drei Monaten hat das Dienstverhältnis erst am 31. März 2024 geendet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wenden.

(APA/Red)

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