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Wer haftet bei Schlagloch-Schäden am Auto?

Gestern, 07:00

Frost und Minusgrade haben heuer wieder zahlreiche Schlaglöcher im österreichischen Straßennetz hinterlassen. Wer ein solches übersieht, riskiert Schäden an Reifen und Felgen. Doch wer haftet im Ernstfall – Straßenerhalter oder Fahrzeuglenker?

Der teils strenge Winter hat in vielen Regionen für erhebliche Schäden auf den Straßen gesorgt. Dringt Wasser in Risse ein und gefriert bei Minusgraden, dehnt es sich aus und zerstört den Belag. Zurück bleiben Schlaglöcher, die für Autofahrer teuer werden können.

Fahrzeug beschädigt durch Schlagloch: Das gilt rechtlich

"Der Straßenerhalter kann unter Umständen für Schäden durch Schlaglöcher haftbar gemacht werden. Aber auch Fahrzeuglenkende selbst müssen ihre Fahrweise an den Straßenzustand anpassen", erklärt Nikolaus Authried aus der ÖAMTC-Rechtsberatung. Wer nicht vorausschauend fährt und die Geschwindigkeit reduziert, könnte im Schadensfall leer ausgehen.

Unterschied zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Straßen

Auf Orts-, Landes- und Bundesstraßen haften Bund, Land oder Gemeinde nur bei grober Fahrlässigkeit. Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein bekanntes, ausgeprägtes Schlagloch über längere Zeit weder repariert noch abgesichert wurde.

Anders sieht es auf kostenpflichtigen Straßen wie Autobahnen und Schnellstraßen aus. Dort reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus, damit der Straßenerhalter haftet. In solchen Fällen muss dieser nachweisen, dass er die Gefahrenquelle rechtzeitig beseitigt oder abgesichert hat – oder dass ihm dies nicht möglich war.

Im Schadensfall alles dokumentieren

Kommt es durch ein Schlagloch zu einem Fahrzeugschaden oder Unfall, rät der ÖAMTC zur umfassenden Dokumentation. Fotos vom Schaden, vom Schlagloch sowie von der Umgebung können wichtig sein. Auch Zeugendaten und gegebenenfalls ein polizeiliches Unfallprotokoll helfen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Die ÖAMTC-Rechtsberatung unterstützt Mitglieder kostenlos bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens.

(Red)

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