Die Novelle zur Gewerbeordnung stößt im Begutachtungsverfahren auf Widerstand. So befürchten der Österreichische Städtebund und Landesregierungen kompliziertere und längere Abläufe statt der versprochenen Vereinfachungen. Positiv stehen hingegen die Bundesarbeitskammer und der Gewerkschaftsbund den Änderungen gegenüber.
Ein zentraler Aspekt des Entwurfs zur Novelle zur Gewerbeordnung besteht im Ausbau der Verfahrenskonzentration im Betriebsanlagenrecht: Zukünftig sollen im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren auch baugenehmigungs- und naturschutzrechtliche Bewilligungen der Bundesländer integriert werden. Hierfür sind entsprechende Verfassungsbestimmungen geplant, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern.
"Die vorgesehenen Änderungen vereinfachen die Abläufe nicht, sie verkomplizieren sie", wird Städtebund-Generalsekretär Thomas Weninger in einer Aussendung zitiert. "So wird es zum Beispiel für Behörden deutlich schwieriger Fristen einzuhalten. Insgesamt enthält der vorliegende Entwurf keine erkennbaren Vorteile." Auch Doppelgleisigkeiten seien nicht beseitigt und Nachbarrechte nicht geklärt worden, wobei es zu einer massiven Verschlechterung für Bürger kommen könne.
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter warnt indes vor einer Belastung der Verwaltungsgerichte durch die vorgesehene Ausweitung der Verfahrenskonzentration, die dazu führe, dass eine Vielzahl materiell-rechtlicher Fragestellungen in einem Einzelrichterverfahren zu bewältigen sei. Sie sprach sich für eine zumindest freiwillige Senatszuständigkeit aus. Zudem werde aus ihrer Sicht die geplante Ausweitung der materiellen Prüfpflichten zwangsläufig zu noch komplexeren und längeren Verfahren führen.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Bundesarbeitskammer begrüßen die angedachten Änderungen grundsätzlich, sofern die betroffenen Arbeitnehmerrechte sowie die Rechte der Nachbarn und der Umweltschutz entsprechend berücksichtigt würden. Mit Blick auf die Verfahrenkonzentration im Betriebsanlagenrecht beanstandeten die Arbeitnehmervertreter allerdings eine Formulierung, die ersetzt werden solle, um klarzustellen, dass alle Vorschriften, die in einem baurechtlichen Verfahren anzuwenden wären, nach der Gewerbeordnung auch im Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren anzuwenden sind.