Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die gegen Rene Benko verhängte Beugestrafe unzulässig war. Der Gründer der insolventen Signa-Gruppe, hatte sich mit einer Revision an das Gericht gewandt, nachdem er im COFAG-U-Ausschuss die Aussage zum "Chalet N" verweigert hatte und deshalb eine Strafe von 700 Euro erhalten hatte.
Rene Benko erschien 2024 erst nach mehreren erfolglosen Versuchen unter polizeilicher Vorführung als Zeuge im COFAG-U-Ausschuss. Der Unternehmer verweigerte größtenteils die Aussage und verwies auf zahlreiche gegen ihn laufende Verfahren sowie die überwiegend insolvente Signa-Gruppe. Aufgrund dieser "Aussageverweigerung" wurden letztlich auch drei Beugestrafen beantragt.
In zwei Fällen verweigerte Benko laut Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurecht seine Aussage. Auch die tatsächlich verhängte Beugestrafe betreffend Fragen zum "Chalet N" war unzulässig, stellte der Verwaltungsgerichtshof nun fest. Der Antrag auf Verhängung der Beugestrafe sei nämlich erst nach Ende der Beweisaufnahme durch den U-Ausschuss gestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, wo Benko gar nicht mehr hätte erneut vorgeladen werden und aussagen können. Der Verwaltungsgerichtshof wies daher den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe als unzulässig zurück, der Bund muss nun Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen ersetzen.