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Schießen nur im Notfall: Diese Regelungen gelten für Polizeieinsätze in Österreich

30-01-2026, 11:38

Nach dem tödlichen Einsatz der US-Einwanderungsbehörde ICE betont das österreichische Innenministerium, dass der Schusswaffengebrauch durch die Polizei hierzulande streng geregelt sei. Lebensgefährdende Gewalt sei nur als letztes Mittel erlaubt und unterliege klaren gesetzlichen Vorgaben.

Nach der Tötung zweier US-Bürger bei Einsätzen von Kräften der zum Heimatschutzministerium gehörenden Einwanderungsbehörde ICE steht diese im Zentrum scharfer Kritik. Während die Regierung von Notwehr spricht, werfen lokale Behörden und Augenzeugen der ICE rücksichtslose Gewalt vor. In Österreich gelten solche Fälle als faktisch unmöglich: Der lebensgefährdende Schusswaffengebrauch sei ausschließlich als "Ultima Ratio" zulässig, wie es aus dem Innenministerium hieß.

Waffengebrauch der Polizei in Österreich streng geregelt

Der Einsatz von Schusswaffen von Polizeibeamten kommt demnach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn er zum Schutz von Leben "absolut notwendig ist". "Mit Ausnahme von Notwehr muss der Schusswaffengebrauch vorher ausdrücklich angedroht werden", so das Ministerium. Zudem sei stets zu prüfen, ob mildere Mittel wie Ansprache, körperliche Zwangsmittel oder mindergefährliche Mittel ausreichend sind. Der Einsatz ist zudem "sofort zu beenden, sobald der Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann".

Verhältnismäßigkeit bei aufgeheizten Situationen

Auch bei aufgeheizten Situationen gelten für die Einsatzkräfte in Österreich strenge Regeln. Beim polizeilichen Einschreiten in dynamischen Lagen müssen demnach das geltende Recht, die Menschenrechte und die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. "Grundsätzlich wird versucht, Situationen durch Dialog und Deeskalation zu lösen. Der Einsatz von Waffen - insbesondere durch geschlossene Einheiten - ist streng geregelt und nur bei unbedingter Notwendigkeit zulässig", so das Ministerium. In der Regel müssten demnach mehrfache Aufforderungen und Androhungen vorausgehen. Solche Maßnahmen "kommen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung".

Selbst "mindergefährliche Einsatzmittel" wie Pfefferspray und Taser dürfen von den Beamtinnen und Beamten nur verwendet werden, "wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, der Einsatz notwendig und verhältnismäßig ist und er nicht auf eine Weise erfolgt, die typischerweise Lebensgefahr verursacht". Der Einsatz muss zudem "möglichst maßhaltend und schonend erfolgen".

Unabhängige Kontrolle durch die EBM

Waffengebräuche durch Polizeibedienstete, die mit Lebensgefahr verbunden sind oder zum Tod führen, werden in Österreich immer durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) untersucht. Die EBM ist außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelt, "um die Ermittlungen - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in diesen Fällen gefordert - unabhängig durchführen zu können". Zusätzlich werden solche Fälle auch von der Staatsanwaltschaft untersucht.

(APA/Red)

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