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EuGH: Haftungsvorschriften im Anti-Geldwäsche-Gesetz EU-widrig

29-01-2026, 13:33

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat ergeben, dass die österreichischen Regelungen zur Haftung juristischer Personen bei Verstößen gegen Anti-Geldwäsche-Vorschriften nicht vollständig mit EU-Recht vereinbar sind, während die festgelegten Verjährungsfristen keinen Konflikt mit der EU-Gesetzgebung aufweisen.

Die Vorschriften des österreichischen Rechts über die Haftung juristischer Personen für Verstöße gegen Anti-Geldwäsche-Regelungen und über festgelegte Verjährungsfristen sind laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur teilweise mit EU-Recht vereinbar. Bei den Verjährungsfristen sieht das Gericht keine Widersprüche zur EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie, bei der Haftung juristischer Personen jedoch schon, heißt es am Donnerstag in dem Urteil (Rechtssache C 291/24).

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

Hintergrund des Urteils ist, dass die Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten eine Sanktion verhängt hatte. Die Steiermärkische Bank legte daraufhin zusammen mit zwei natürlichen Personen Beschwerde beim österreichischen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte Zweifel, ob die im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen, die die Haftung einer juristischen Person an die Haftung einer identifizierten natürlichen Person knüpfen, gegen EU-Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche verstoßen. Darüber hinaus sei unsicher, ob die im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz festgelegten Verjährungsfristen mit dem Unionsrecht vereinbar seien.

Haftungsvorschriften juristischer Personen nicht EU-konform

Der EuGH vertritt die Auffassung, dass im Falle eines Verstoßes einer juristischen Person nicht zwingend erforderlich ist, dass zuvor einer natürlichen Person eine förmliche Parteistellung als Beschuldigter eingeräumt werde. So heißt es in dem Urteil: "Vielmehr ist die Verantwortlichkeit natürlicher Personen nach nationalem Recht nur akzessorisch und ergänzt die Verantwortlichkeit der betreffenden juristischen Person." Auch müsse die natürliche Person nicht namentlich als Verantwortliche genannt werden. Das nationale Gesetz laufe der EU-Richtlinie damit zuwider.

Verjährungsfristen kein Problem

Die Entscheidung geht gegen den Schlussvortrag der Generalanwältin Tamara Ćapeta. Diese hatte im Juli 2025 noch keinen Widerspruch zwischen den nationalen Vorschriften und dem Unionsrecht gesehen.

Keine Probleme sieht der EuGH dagegen mit den im österreichischen Recht festgelegten Verjährungsfristen. Das nationale Recht sieht eine Verfolgungsverjährung von drei Jahren nach Ende des Verstoßes und eine Strafbarkeitsverjährung nach fünf Jahren vor.

(APA/Red)

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