Demnach sind auch die Gesetze dieses Landes anzuwenden, urteilten am Donnerstag die Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Fall, mit dem ihn der Oberste Gerichtshof (OGH) aus Österreich befasst hatte.

Demnach sind auch die Gesetze dieses Landes anzuwenden, urteilten am Donnerstag die Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Fall, mit dem ihn der Oberste Gerichtshof (OGH) aus Österreich befasst hatte.
Ein Kunde aus Österreich hatte die Geschäftsführer eines - inzwischen insolventen - maltesischen Glücksspielanbieters auf Schadenersatz geklagt und will die ihm beim Online-Glücksspiel entstandenen Verluste rückerstattet bekommen. Der betroffene Anbieter "Titanium Brace Marketing" verfügte über eine Glückspielkonzession in Malta, aber nicht in Österreich. Hierzulande haften Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, wenn sie illegales Glückspiel anbieten.
Die beiden Titanium-Geschäftsführer sahen allerdings maltesische Gerichte und maltesisches Recht am Zuge. Die Gesetze der Mittelmeerinsel sehen keine Haftung von Gesellschaftsorganen vor, heißt es in einer Aussendung des EuGH. Nach Einschätzung der Richter in Luxemburg sind aber die Gesetze jenes Landes anzuwenden, in dem der betroffene Spieler wohnhaft ist - im vorliegenden Fall Österreich.
Allerdings gilt das Prinzip nicht absolut: "Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht (...) von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden", steht in der EuGH-Aussendung.
Der EuGH entscheidet nie in einem konkreten Fall, sondern gibt den nationalen Gerichten eine Anleitung zur Auslegung von EU-Recht. Der Ball liegt demnach nun wieder beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien.
(APA/Red)
