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VfGH-Entscheidung zu Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen

11-07-2025, 12:05

Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass das Konsumentenschutzgesetz bestimmte Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen untersagen darf. Zwei Immobilienfirmen hatten gegen diese Regelungen geklagt, aber der VfGH wies ihren Antrag ab.

Ein Immobilienunternehmen verlor vor einem Bezirksgericht einen Rechtsstreit gegen einen Mieter. Der Mieter bezog sich auf das Verbraucherschutzgesetz, das Wertsicherungsklauseln unter bestimmten Bedingungen verbietet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss wirksam werden. Zudem entschied der Oberste Gerichtshof 2023, dass das Konsumentenschutzgesetz auch auf Mietverträge anwendbar ist.

Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen nur unter Bedingungen ungültig

Der VfGH hielt nun fest, dass solche Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen nach dem Konsumentenschutzgesetz ungültig sein können. Allerdings unter Bedingungen: die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetz würden gewerbliche Vermieter betreffen, nicht private Vermieter, erklärte eine Sprecherin gegenüber der APA. Zudem können Wertsicherungsklauseln, die innerhalb von zwei Monaten schlagen werden, laut VfGH durchaus gültig sein. Allerdings nur wenn sie individuell vereinbart worden sind, also nicht einfach Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eines vorgefertigten Vertragsformulars sind.

Der Gerichtshof hält weiter fest, dass es verfassungskonform ist, wenn nicht nur die Mieterhöhung innerhalb der ersten zwei Monaten zurückgefordert wird, sondern die Wertsicherungsklausel "zur Gänze unwirksam wird". Dies entspräche dem Ziel, "Unternehmer von der Verwendung solcher Klauseln abzuhalten, und ist durch die typischerweise schwächere Stellung des Verbrauchers bei den Vertragsverhandlungen gerechtfertigt."

(APA/Red)

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