Ein Polizist wurde am Mittwoch im Landesgericht Linz vom Vorwurf der Brandstiftung in seinem Elternhaus freigesprochen. Der Verteidiger vermutete die Ehefrau des Angeklagten als mögliche Täterin, was das Gericht als ausreichenden Zweifel an der Schuld des Polizisten betrachtete. Bereits am Dienstag stand ein Ermittler vor Gericht.
In den frühen Morgenstunden des 11. Februar 2024 fing im Gästezimmer eines Hauses im Bezirk Urfahr-Umgebung ein Sofa Feuer. Ein Sachverständiger stellte fest, dass eine pentanhaltige Flüssigkeit, möglicherweise Alkohol oder ein Lösungsmittel, verschüttet und entzündet worden war. Die Bewohner des Hauses waren zu diesem Zeitpunkt abwesend, während der über 80-jährige Großvater im Untergeschoss schlief. Er bemerkte am Morgen den Rauch und löschte den Schwelbrand.
Polizist vermisste nach Brandstiftung Rucksack und Handy
Der angeklagte Polizist - der Sohn bzw. Stiefsohn der Hausbewohner - hatte öfter in dem Gästezimmer genächtigt, auch in der Tatnacht war er nach einem Streit mit seiner Frau dort. Er will aber nichts getan, kein Feuer bemerkt und das Haus um 4.00 Uhr verlassen haben. Seither vermisse er seinen Rucksack samt Handy. Allerdings war das Handy nach 4.00 Uhr noch aktiv. Der Angeklagte wohnte damals wenige Minuten von seiner Mutter und dem Stiefvater entfernt, gemeinsam mit seiner Frau und zwei kleinen Kindern. Die Ehe war aber offenbar schwierig, es habe ständig Streit zwischen den Eheleuten und auch zwischen der Ehefrau und ihren Schwiegereltern gegeben. Zwischenzeitlich wurden Betretungsverbote ausgesprochen, an die sich offenbar niemand hielt.
Verteidiger von Polizist sieht Falschen angeklagt
Für die Staatsanwaltschaft gibt es aufgrund der Spurenlage keine andere logische Erklärung, als dass der Angeklagte die Tat begangen hat, bevor er sein Elternhaus verließ. Der Verteidiger ist hingegen überzeugt, "dass der Falsche angeklagt wurde" und hält es für möglich, dass die Ehefrau seines Mandanten das Feuer gelegt haben könne. Diese hatte nämlich das Haus verlassen, nachdem ihr Mann heimgekommen war. Sie hätte ein Motiv sowie Zugang zum Hausschlüssel gehabt und sie habe auch öfter das Handy seines Mandanten kontrolliert, was das Verschwinden und die frühmorgendliche Aktivität des Geräts erklären würde, argumentierte der Anwalt. Die Frau selbst entschlug sich der Aussage.
Die Staatsanwältin wischte diesen Verdacht nicht von vornherein vom Tisch. Es hatte nämlich sogar ein Verfahren gegen die Frau gegeben, das allerdings eingestellt wurde. Es gebe "keinen positiven Beweis", dass sie im Haus gewesen sei. Beim Angeklagten sei das hingegen schon erwiesen, zudem sei er zu dieser Zeit aufgrund seiner privaten Situation "psychisch am Semmerl" gewesen. "Aus meiner Sicht ist es die logischste Variante, dass er es war." Aber das müsste der Schöffensenat entscheiden, betonte sie. Der Verteidiger beantragte einen Freispruch. Der Strafrahmen für Brandstiftung wäre zwischen einem und zehn Jahren gelegen.
Gericht sah Beweislage gegen Polizist "weit entfernt" von nötiger Sicherheit
Das Schöffengericht sah die Beweislage allerdings "weit entfernt" von der laut Gesetz für eine Verurteilung erforderlichen "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit". Dass es die - laut Staatsanwaltschaft - "logischste Variante" sei, dass der Angeklagte die Tat begangen habe, sei zu akzeptieren, reiche aber nicht für eine Verurteilung, so der Vorsitzende. Immerhin gebe es zumindest noch eine weitere Person, die für die Tat infrage komme, nämlich die Ehefrau. Auch gebe es "aus unserer Sicht keinen Grund, warum sie ihr Elternhaus anzünden wollten", noch dazu wo der Stief-Großvater im Gebäude gewesen und im Falle einer Brandausbreitung in Lebensgefahr gewesen wäre. Die Staatsanwältin verzichtete auf Rechtsmittel.
Bereits am Dienstag war ein anderer Polizist im Zusammenhang mit den Ermittlungen in der Causa vor Gericht gestanden: Er soll Ermittlungsergebnisse, die eine Brandstiftung belegen, nicht an die Staatsanwaltschaft abgeliefert haben. Er erklärte das mit Überlastung und kam mit einer - nicht rechtskräftigen - Diversion davon.