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Stichtag für Burgenland-Wahl 2025 ist da

29-10-2024, 08:15

Im Burgenland hat mit dem Stichtag am 29. Oktober der Fristenlauf für die Landtagswahl 2025 begonnen.

In den Gemeinden werden nun die Wählerverzeichnisse erstellt und für die Parteien, die bisher nicht im Landtag vertreten waren, beginnt das Sammeln von Unterstützungserklärungen. Gleichzeitig tritt die Wahlkampfkostenobergrenze in Kraft - ab sofort dürfen bis zum Wahltag nicht mehr als 300.000 Euro für Wahlwerbung ausgegeben werden.

Wählerverzeichnisse für Burgenland-Wahl

Die Landtagswahlordnung legt fest, dass die Gemeinden ihre Wählerverzeichnisse ab dem 14. Tag nach dem Stichtag, also ab dem 12. November, öffentlich auflegen müssen. Die Bewohnerinnen und Bewohner können dann Einsicht nehmen und Einspruch erheben, wenn jemand aus ihrer Sicht zu Unrecht im Verzeichnis aufscheint oder daraus gestrichen wurde.

In die Wählerverzeichnisse der Gemeinden einzutragen sind alle Wahlberechtigten, die am Stichtag dort ihren Wohnsitz haben. Wählen darf, wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls bis 12. November müssen die Gemeinden der Landeswahlbehörde die vorläufige Zahl an Wahlberechtigten übermitteln.

Unterstützungserklärungen ab Stichtag

Um landesweit bei der antreten zu können, brauchen noch nicht im Landtag vertretene Parteien 180 Unterstützungserklärungen. Dabei zählen nur Unterschriften von Personen, die am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt sind. Bisher haben lediglich die NEOS angekündigt, Unterstützungserklärungen zu sammeln. Die "Liste Hausverstand" des früheren FPÖ-Klubobmannes und nunmehr parteifreien Landtagsabgeordneten Géza Molnár erspart sich diesen Schritt, weil Molnárs eigene Unterschrift als Abgeordneter genügt.

Diesmal ist mit dem Stichtag im Burgenland auch eine Wahlkampfkostenobergrenze verbunden. Die Ausgaben, etwa für Plakate, Inserate, Wahlgeschenke, Veranstaltungen und Personalkosten, dürfen 300.000 Euro nicht übersteigen. Zusätzlich darf ein "Freibetrag" von 5.000 Euro vom jeweiligen Wahlwerber ausgegeben werden, der nicht eingerechnet wird. Wenn Parteien mehr ausgeben, müssen sie mit einer Strafe rechnen: Wer etwa um 50 Prozent überzieht, dem wird die Parteienförderung während der gesamten Legislaturperiode um 50 Prozent gekürzt.

(APA/Red)

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