Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Sitzung vom vergangenen Dienstag zwei Anfechtungen der Europawahl als unzulässig zurückgewiesen.
Die Wahl, die am 9. Juni stattgefunden hatte, war von den Wählergruppen "Österreichische Orient Partei - Sonne" und "Bestes Europa - Unabhängige Expertise aus Österreich für Europa - BESTEEU" angefochten worden. Weitere Anfechtungen sind innerhalb der Anfechtungsfrist beim VfGH nicht eingebracht worden, hieß es am Mittwoch in einer Aussendung.
Da die Wählergruppe "SONNE" lediglich sechs Unterstützungserklärungen vorlegte, schien sie nach einer - zu Recht getroffenen - Entscheidung der Bundeswahlbehörde nicht auf dem Stimmzettel auf. Die Bestimmung, wonach ein Wahlvorschlag von wenigstens drei Nationalratsabgeordneten oder einem Abgeordneten zum Europaparlament oder von 2.600 Wahlberechtigten unterstützt werden muss, um veröffentlicht (und damit zur Wahl zugelassen, Anm.) zu werden, sei - wie der VfGH mehrmals festgestellt hat - verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Anfechtung von "BESTEEU" wiederum erfüllte die notwendigen Anforderungen nicht: Weder war in ihr dargelegt, aus welchen konkreten Gründen das Wahlverfahren rechtswidrig gewesen sei, noch enthielt sie einen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens, so der VfGH.