Mit dem Inkrafttreten der 35. Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 1. Juli 2024 kommen einige Änderungen auf Autofahrer sowie auf Behörden wie Bezirkshauptmannschaften, Städte und Gemeinden zu.
Seit dem 1. Juli 2024 ist die 35. Änderung der Straßenverkehrsordnung in Österreich wirksam, welche viele Neuerungen einführt, die primär für die durchführenden Behörden von Bedeutung sind. Im Zentrum der Aktualisierungen stehen diskutierte Aspekte wie „Geschwindigkeitsbegrenzungen“, „Geschwindigkeitsüberwachungen“ und „das Grünpfeilsignal“.
Tempo 30 kann nicht ohne Begründung flächendeckend eingeführt werden
Die generelle Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h innerhalb von Ortschaften bleibt bestehen. Bürgermeister haben weiterhin nicht die Möglichkeit, ohne spezielle Begründung gesamte Ortschaften in Tempo-30-Bereiche umzuwandeln. Martin Hoffer, der Leiter der Juristischen Abteilung des , merkt an: "Behörden können künftig in besonders sensiblen Bereichen, wie vor Schulen oder Seniorenheimen, Geschwindigkeitsbeschränkungen einfacher erlassen. Dies kann Tempo 30 oder Tempo 40 sein, wenn es zur Verkehrssicherheit beiträgt." An den bestehenden Grundsätzen für Tempolimits in sonstigen Straßen oder Zonen ändert sich nichts. Diese müssen weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sein und von Sachverständigen befürwortet werden.
Neue Regeln für Radarkontrollen
Die Überwachung des Verkehrs fällt weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaften sowie der Polizei. Unter gewissen Bedingungen dürfen Kommunen in Zukunft eigenständig Blitzer einsetzen, wobei die Standorte vorab auf Unfallhäufigkeiten hin untersucht werden. Hoffer unterstreicht, dass Geschwindigkeitsüberwachungen der Sicherheit im Straßenverkehr dienen sollen und nicht dem Zweck der Einnahmenerzielung.
Grünblinken bei Ampeln bleibt erhalten
Entgegen verschiedenen Annahmen bleibt das Grünblinken bei Ampeln erhalten. Lediglich an stark befahrenen Einfahrten zu Autobahnen oder Schnellstraßen ist die Installation spezieller Ampeln erlaubt, die für kurze Zeit den Verkehr von Fahrzeugen unterbrechen können. Hierbei kann das Grünblinken ausgelassen werden, um den Verkehr besser fließen zu lassen und Stauungen zu verringern. An gewöhnlichen Kreuzungen ändert sich nichts, wie Hoffer deutlich macht.
Fakten:
Inkrafttreten: 1. Juli 2024
Novellenummer: 35. StVO-Novelle
Hauptthemen: Geschwindigkeitsbeschränkungen, Radarkontrollen, Grünblinken bei Ampeln
Geschwindigkeitsbeschränkung: Bleibt bei 50 km/h in Ortsgebieten
Neuregelungen: Erleichterung der Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in sensiblen Bereichen
Radarkontrollen: Gemeinden können diese unter bestimmten Bedingungen selbstständig durchführen
Grünblinken: Bleibt bestehen, mit Ausnahme bei stark frequentierten Auffahrten