Es handle sich um das erste Urteil in einem Dieselverfahren, bei dem es um eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) - nicht um ein Thermofenster - geht, teilte das OLG mit.

Es handle sich um das erste Urteil in einem Dieselverfahren, bei dem es um eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) - nicht um ein Thermofenster - geht, teilte das OLG mit.
Mercedes habe nicht nachgewiesen, dass der Autobauer einem Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der KSR unterlegen gewesen sei. Die Entschädigung für den Dieselkäufer beläuft sich allerdings nur auf 254,28 Euro, da das Fahrzeug seit dem Kauf schon mehr als 100.000 Kilometer gefahren und verkauft worden war. Dies wurde schadensmindernd angerechnet.
(APA/Red)
