Einem mittlerweile 18 Jahre alten Burschen wird in diesem Zusammenhang sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person (§ 205 Absatz 1 StGB) und Imstichlassen einer Verletzten mit Todesfolge (§ 94 Absatz 2 StGB) angelastet.

Einem mittlerweile 18 Jahre alten Burschen wird in diesem Zusammenhang sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person (§ 205 Absatz 1 StGB) und Imstichlassen einer Verletzten mit Todesfolge (§ 94 Absatz 2 StGB) angelastet.
Der Angeklagte soll bei einer so genannten Afterparty in seiner Wohnung den infolge von Suchtmittelbrauch beeinträchtigten Zustand der 19-Jährigen ausgenutzt haben, um mit der jungen Frau den Beischlaf zu vollziehen. Als der damals 17-Jährige am nächsten Tag feststellte, dass die Frau keine Lebenszeichen mehr von sich gab, soll er sie aus seiner Wohnung geschafft und im Stiegenhaus abgelegt haben, ohne sich weiter um sie zu kümmern. Der Angeklagte hatte beim Prozessauftakt Ende Juli Erinnerungslücken behauptet und angegeben, er wisse nicht mehr, was passiert sei. Zu Wort kommen am zweiten Verhandlungstag der gerichtsmedizinische sowie der psychiatrische Sachverständige, außerdem sind noch zwei Zeugen geladen.
(APA/Red)
