Am Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg drei Urteile zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus nach Verurteilung wegen einer schweren Straftat erlassen.
Die beiden Voraussetzungen dafür seien, dass der Betroffene neben der Verurteilung zudem eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit des betroffenen Mitgliedstaates darstelle. Österreich, Belgien und die Niederlande hatten dem Gerichtshof drei verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.
In den drei Rechtsstreitigkeiten zwischen Drittstaatsangehörigen und nationalen Behörden ging es konkret um die Anfechtung von Entscheidungen über die Aberkennung oder die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft nach Verurteilung wegen einer schweren Straftat.
In der Rechtssache
C-8/22 wurde der Gerichtshof vom belgischen Staatsrat gefragt, welcher
Zusammenhang zwischen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer
besonders schweren Straftat und dem Vorliegen einer Gefahr für die
Allgemeinheit besteht und in welchem Umfang dies zu prüfen sei. Laut
EuGH kann ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft nur dann
aberkennen, wenn die beiden im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt seien. Er sei jedoch nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen. Besonders zu beachten sei hier der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Zu diesem Grundsatz und der notwendigen
Abwägung der Interessen des Flüchtlings gegen diejenigen des
Mitgliedstaats befragte das Bundesverwaltungsgericht Österreich den
Gerichtshof in der Rechtssache C-663/21. Diese Abwägung hängt laut
Gerichtshof von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ab. Die Behörde
sei dabei nicht verpflichtet, die Konsequenzen zu berücksichtigen,
denen der Drittstaatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland
ausgesetzt wäre.
Der niederländische Staatsrat fragte die
Luxemburger Richter in der Rechtssache C-402/22 nach den Kriterien einer
"besonders schweren Straftat". Laut Urteil sind das Straftaten, die die
Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.
Im
Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der
Mitgliedstaaten den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des
Unionsrechts befragen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den
nationalen Rechtsstreit. Die Entscheidung des EuGH bindet in gleicher
Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst
werden.