Vor der können noch so manche Fragen auftreten. Wir haben einen Überblick über die Frequently Asked Questions (FAQ) zur Stichwahl bzw. BP-Wahl am 9. Oktober 2022.

Vor der können noch so manche Fragen auftreten. Wir haben einen Überblick über die Frequently Asked Questions (FAQ) zur Stichwahl bzw. BP-Wahl am 9. Oktober 2022.
Antwort: Bei der Bundespräsidentenwahl darf jeder österreichische Staatsbürger wählen, der spätestens am Wahltag (9. Oktober) 16 Jahre alt wird. Einzige Ausnahme: Rechtskräftig Verurteilten kann vom Richter das Stimmrecht entzogen werden, wenn sie wegen Vorsatztaten eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bzw. mindestens ein Jahr für Delikte, die gegen den Staat gerichtet waren, ausgefasst haben.
Entweder den amtierenden Bundespräsidenten Alexander Van der Bellen für weitere sechs Jahre - oder einen der sechs weiteren Kandidaten, Michael Brunner, Gerald Grosz, Walter Rosenkranz, Heinrich Staudinger, Tassilo Wallentin oder Dominik Wlazny.
Seit 2004 besteht österreichweit keine Wahlpflicht mehr für die Bundespräsidentenwahl. Bis dahin hatten einige Bundesländer eine solche auf landesgesetzlicher Ebene verordnet.
Wenn Sie in einer Gemeinde mit mehr als 1.000 Einwohnern leben (aber auch in vielen kleineren), auf der Amtlichen Wahlinformation, die am 26. September per Post ins Haus kommt. In kleineren Orten muss es einen Aushang im Gemeindeamt geben. Auch im Internet kann man sein Wahllokal suchen: Entweder auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde - oder auf der des Innenministeriums, wo demnächst die Liste der Wahllokale samt Öffnungszeiten zu finden sein wird.
Seit Einführung der Briefwahl eigentlich überall und auch schon vor dem Wahlsonntag - aber nur mit einer Wahlkarte. Ohne eine solche können Sie nur am 9. Oktober in "ihrem" Wahllokal am Wohnort die Stimme abgeben. Mit einer Wahlkarte können Sie die Stimme ab Erhalt per Post, "Boten" oder persönlich abgeben - und außerdem am Wahlsonntag auch in einem "fremden" Wahllokal bzw. zu Hause, wenn Sie gehunfähig sind und den Besuch durch eine "fliegende Wahlbehörde" beantragt haben.
Diese müssen Sie in der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie stehen, beantragen. Das ist persönlich direkt im Gemeindeamt (in Wien beim Magistrat), schriftlich (per E-Mail, Fax oder Post) und elektronisch möglich - letzteres entweder über die App "Digitales Amt", die Websites bzw. t oder direkt über die Internetseite der Heimatgemeinde. Zeit dafür haben Sie bis Mittwoch, 5. Oktober 2022 (schriftlich) oder bis Freitag, 7. Oktober (persönlich bzw. bei Abholung durch eine bevollmächtigte Person) - wobei zu bedenken ist, dass es dann für die Briefwahl wohl schon zu spät ist. Auslandsösterreicher mit "Wahlkartenabo" erhalten ihre Wahlkarte automatisch zugeschickt bzw. können die Wahlkarte bei der zuständigen Vertretungsbehörde anfordern.
Ja, ein Ausweis muss im Wahllokal vorgezeigt werden. Die Amtliche Wahlinformation muss man nicht dabei haben - aber eine Wahlkarte, falls man eine angefordert und nicht für die Briefwahl verwendet hat.
Der "Chef" im Wahllokal ist der Wahlleiter, meist ein Beamter. Die anderen Personen sind entweder sein Hilfspersonal - oder Vertreter der Parteien. Drei sind (von den Parteien entsprechend dem letzten Nationalratswahlergebnis gestellte) "Beisitzer". Sie sind Teil der Wahlbehörde und dürfen mitentscheiden, etwa ob ein Stimmzettel gültig ist. Nur an den Beratungen teilnehmen, aber nicht mitstimmen dürfen Vertrauenspersonen (maximal zwei pro Partei). Außerdem dürfen sich noch Wahlzeugen im Wahllokal aufhalten, auch maximal zwei pro Partei. Sie können laufend nach außen informieren - etwa, wer schon gewählt hat -, weil für sie die Amtsverschwiegenheit nicht gilt.
Das steht nicht im Gesetz. Aber der Wahlleiter könnte Sie zum Verlassen der Wahlzelle auffordern, wenn er das Gefühl hat, dass Sie andere an der Stimmabgabe hindern wollen.
Das ist nicht im Gesetz geregelt. Prinzipiell also schon, wenn man dadurch andere nicht stört - und es der Wahlleiter nicht verbietet.
Das ist nicht verboten. Denn das in der Verfassung verankerte Wahlgeheimnis schützt den Wähler davor, dass gegen seinen Willen bekannt wird, wie er abgestimmt hat. Den Stimmzettel eines anderen ohne dessen Zustimmung zu fotografieren und zu posten wäre also verboten.
Nein, der Stimmzettel muss selbst ausgefüllt werden - es gilt auch hier, dass "das Wahlrecht persönlich auszuüben" ist. Nur körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich helfen lassen.
Ein kleines Kind sicherlich. Aber es ist in jedem Fall die Entscheidung der Wahlbehörde. Diese muss auf die Aufsichtspflicht Rücksicht nehmen, aber auch darauf, dass das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird.
Ich kann aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst ankreuzen. Darf mir jemand dabei helfen?
Ja, körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich - auch im Wahllokal - von einer selbst auserwählten Begleitperson helfen lassen. Mogeln sollte man da nicht: Wer sich fälschlich als blind oder behindert ausgibt, kann mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft werden.
Das ist im Gesetz nicht verboten. Aber der Wahlleiter könnte es verbieten, wenn dadurch die Ruhe gestört wird. Denn der Wahlleiter hat "für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung" zu sorgen. Wenn er etwas verbietet, sollten Sie sich daran halten. Denn gegen diese Anordnungen zu verstoßen, gilt als Verwaltungsübertretung - und dafür kann es bis zu 218 Euro Geldstrafe bzw. zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe setzen.
Ja. Das ist jetzt ausdrücklich im Gesetz erlaubt - nachdem der Verfassungsgerichtshof bei der Aufhebung der Bundespräsidenten-Stichwahl 2016 festgestellt hatte, dass dies eigentlich nur der Wahlleiter tun darf. Dieser darf es aber auch weiterhin, wenn Ihnen das lieber ist.
Ja, aber nur, wenn er noch gut leserlich ist. Sonst ist er ungültig, das heißt, die Stimme wird nicht mitgezählt.
Ja, aber nur so, dass noch klar erkenntlich ist, wen Sie gewählt haben.
Nein, dafür droht eine Strafe von bis zu 218 Euro bzw. zwei Wochen Ersatzhaft. "Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten" - weil damit die Stimme der Person zugeordnet werden könnte, also das Wahlgeheimnis verletzt wäre.
Darf ich einen anderen Kandidaten auf den Stimmzettel schreiben, der dort nicht aufgedruckt ist?
Prinzipiell ja - aber damit ist Ihre Stimme ungültig. Denn Sie können keinen Bewerber wählen, der nicht am Stimmzettel steht.
Wenn Sie den Stimmzettel schon in die Wahlurne geworfen haben nichts mehr. Wenn nicht, können Sie die Wahlbehörde um einen neuen Stimmzettel bitten - müssen dann aber sofort den falsch ausgefüllten zerreißen, damit Sie nicht zweimal wählen können. Die Papierschnipsel müssen Sie selbst einstecken, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Ja. Sie können die ausgefüllte und unterschriebene Wahlkarte sofort in den Briefkasten werfen - oder auch bei der aufgedruckten Bezirkswahlbehörde abgeben bzw. von jemand anderem hinbringen lassen.
In 15 Statutarstädten - Wien, den größeren Städten, auch Rust - können Sie die Wahlkarte gleich ausfüllen, unterschreiben und wieder abgeben. Denn diese sind gleichzeitig Bezirke, und die Wahlkarte darf vor dem Wahltag eigentlich nur bei Bezirkswahlbehörden abgegeben werden. Alle anderen Gemeinden dürfen diese Wahlkarten nicht mehr entgegennehmen. Denn der VfGH hat bei der Aufhebung der Bundespräsidentenwahl 2016 auf das Gebot der sicheren Verwahrung von Wahlunterlagen durch die zuständige Wahlbehörde gepocht.
In Österreich bis spätestens Samstag, 8. Oktober, kurz vor 9.00 Uhr - wenn der nächste Postkasten nicht weit weg ist. Denn Samstag ab 9.00 Uhr leert die Post ausnahmsweise alle Briefkästen und bringt die Wahlkarten zu den Bezirkswahlbehörden. Porto müssen Sie nicht zahlen, das trägt der Bund. Im Ausland müssen Sie so schnell entscheiden, dass die Wahlkarte de facto bis Sonntag - also de facto Freitag - bei der Bezirkswahlbehörde einlangt.
Ja, und zwar mit Wahlkarte in allen Wahllokalen Österreichs. Sie können die Wahlkarte auch schon vorher ausfüllen und dann selbst dort abgeben bzw. von einem Boten abgeben lassen - oder Sie können die Wahlkarte im Wahllokal gegen einen "normalen" Stimmzettel umtauschen.
Ja, und zwar mittels Briefwahl. Dafür brauchen Sie eine Wahlkarte. Damit können Sie Ihre Stimme schon vor dem Wahlsonntag abschicken, entweder vor der Abreise aus Österreich oder aber von ihrem ausländischen Aufenthaltsort aus. Auch hier gilt: Obacht auf die Zustellfristen! In der EU bzw. der Schweiz können Sie ihre Wahlkarte auch bis 3. Oktober bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft) abgeben; im Nicht-EU-Ausland ist dies bis zum 30. September möglich.
Wer eine Wahlkarte beantragt hat, kann seine Stimme nur mehr mit dieser abgeben. Aber sie können auch am Wahl-Wochenende noch zu Ihrer Wahlkarte kommen, wenn Sie sich an dem Ort aufhalten, den Sie als Zustelladresse genannt haben. Denn die Gemeindewahlbehörden müssen nicht zugestellte Wahlkarten von der Post abholen und den Wählern am 9. Oktober aushändigen. Wo sich Ihre Wahlkarte befindet, können Sie mit einem Anruf bei der Innenministeriums-Hotline erfahren, am Samstag unter der Telefonnummer 0800/20 22 20, am Sonntag unter +43/01/53126-2470.
Nein, bei der Auszählung, die im Wahllokal stattfindet, dürfen die Wähler nicht zuschauen. Die Wahlordnung schreibt vor, dass das Wahllokal für die Auszählung geschlossen werden muss. Dabei sein dürfen nur die Mitglieder der Wahlbehörde (Wahlleiter, Beisitzer), ihre Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen der Parteien - und allfällige Wahlbeobachter von der OSZE.
Wahlschluss ist bei Bundespräsidentenwahlen um 17.00 Uhr. Viele Wahllokale vor allem in kleineren Gemeinden schließen zwar schon früher, aber auch deren Ergebnisse dürfen erst nach Wahlschluss veröffentlicht werden. Darauf hat der VfGH 2016 ebenfalls gepocht: Selbst die Weitergabe an Medien und Meinungsforschungsinstitute vor Wahlschluss ist den Wahlbehörden jetzt streng verboten.
Für einen "Trend" werden alle bis dahin ausgezählten Sprengel/Gemeinden/Bezirke/Wahlkreise/Länder zusammengezählt. Liegen noch nicht sehr viele Ergebnisse (und anfangs vor allem kleiner Gemeinden) vor, kann man daraus kaum Rückschlüsse auf das Gesamtergebnis ziehen. In Hochrechnungen wird genau dies versucht - indem mittels komplexer Modelle aus der Entwicklung in ausgewählten kleinen Gemeinden abgeschätzt wird, wie die Wahl österreichweit ausgehen wird.
Am Wahlabend verkündet der Innenminister ein vorläufiges Endergebnis. In diesem fehlen aber noch die Briefwahlstimmen. Sie werden am Montag, 10. Oktober, ausgewertet. Also steht das endgültige Ergebnis - zumindest des ersten Wahlganges - am Montagabend fest.
Entweder schon am 9. bzw. 10. Oktober - oder erst vier Wochen später. Um Bundespräsident zu werden, braucht ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen. Am 9. Oktober stehen neben Bundespräsident Alexander Van der Bellen noch sechs weitere Kandidaten zur Wahl - es könnte also ein zweiter Wahlgang nötig sein.
(APA/Red)
