Die Mindestanforderungen für diese Haltungsformen und auch das öffentliche Feilbieten von Tieren sind darin festgelegt. Die Sonderhaltungsverordnung betrifft unter anderem auch Tierschutzvereine, die Tierhaltung betreiben und Züchter, die nicht nur in geringem Umfang tätig sind, hieß es am Freitag in einer Aussendung des Gesundheitsministeriums.
Private oder in Vereinen organisierte Tierschützer sollen durch diese Regelungen nicht daran gehindert werden, gute Plätze für Tiere in Not zu finden, wurde die verantwortliche Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) zitiert. Die Vereine benötigen zukünftig eine Betriebsstätte, die so gestaltet sein muss, dass den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen wird. Grundsätzlich können auch Wohnungen sowie sonstige private Unterkünfte als Betriebsstätte herangezogen werden.
APA/red