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Nur eine Beschwerde bei Landesverwaltungsgericht nach NÖ-Wahl

1-01-1970, 00:00

Dabei sei es um die Frage gegangen, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt oder nicht, sagte LVwG-Sprecher Markus Grubner am Freitag auf APA-Anfrage. Die Frist für Beschwerden beim LVwG ist bereits abgelaufen. Die Beschwerde im Vorfeld der Wahl drehte sich um die Eintragung ins Wählerverzeichnis. Dabei sei es um eine Person mit Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde gegangen, sagte der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes. Darüber sei am 27. Dezember 2017 entschieden worden.

431 Beschwerden bei Gemeinderatswahl

Zum Vergleich: In Zusammenhang mit der Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 war das Landesverwaltungsgericht mit 431 Beschwerden beschäftigt gewesen. Diese hatten sich gegen Entscheidungen von 19 Gemeindewahlbehörden gerichtet. Damals waren Vorwürfe um fragwürdige Zweitwohnsitze und “Scheinmeldungen” in niederösterreichischen Gemeinden erhoben worden.

Frist für Beschwerden an Landesverwaltungsgericht zu Ende

Die Frist für Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht zur Landtagswahl ist inzwischen zu Ende. Seit der Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses gestern, Donnerstag, läuft die Vier-Wochen-Frist für Anfechtungen der Wahl beim Verfassungsgerichtshof. Die Grünen haben am Freitag bekanntgegeben, in Zusammenhang mit im Vorjahr erfolgten Änderungen beim Zweitwohnsitzer-Wahlrecht eine Anfechtung zu prüfen.

APA/Red.

 

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