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Heta-Anleihenrückkauf verfassungskonform

1-01-1970, 00:00

Anleihegläubiger der Heta, der Abbaueinheit der früheren Hypo Alpe Adria, haben 2016 mit großer Mehrheit zugestimmt, ihre Papiere unter Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen an das Land Kärnten abzutreten - obwohl das Land ursprünglich für die Anleihen garantiert hatte. Auch jene Minderheit, die dem Kompromiss nicht zugestimmt hat, musste die Kürzung ihrer Forderungen hinnehmen.

Diese im Finanzmarktstabilitätsgesetz (Paragraf 2a FinStaG) verankerte Vorgangsweise war verfassungskonform, urteilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem heute Mittwoch bekanntgegebenen Urteil. Die Bestimmung stelle tatsächlich eine Eigentumsbeschränkung dar, "deren Zielsetzung, nämlich ein Bundesland vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren, liegt aber im öffentlichen Interesse", so die Entscheidung des Höchstgerichts.

Damit stelle das Gesetz keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht oder den Gleichheitsgrundsatz dar. Es handle sich auch nicht um einen unmittelbar gesetzlich angeordneten Haftungsschnitt. Das sei der Unterschied zu dem vom VfGH aufgehobenen Hypo-Sondergesetz (HaaSanG).

Gläubiger, die ein Rückkaufangebot ablehnen, waren nur betroffen, wenn eine qualifizierte Mehrheit die Angebote angenommen hat. "Zur Sicherung der Wirksamkeit eines solchen Verfahrens ist es nach Ansicht des VfGH zulässig, Rechtswirkungen auch gegenüber jenen Inhabern von Schuldtiteln vorzusehen, die ein Angebot ablehnen", meint der VfGH. Zulässig sei es auch gewesen, dass nur Gläubiger der Heta in das Gesetz einbezogen wurden und nicht alle Gläubiger des Landes Kärnten.

Im Herbst 2016 hat der der Kärntner Ausgleichszahlungsfonds 99,55 Prozent der vorrangigen Schuldtitel sowie 89,42 Prozent der nachrangigen Schuldtitel zurückgekauft. Die Vorranggläubiger erhielten bei der Annahme 75 Prozent auf die Nominale in Cash, Nachranggläubiger 30 Prozent. Dazu gab es Umtauschvarianten. So konnten Vorranggläubiger nach etwa 18,5 Jahren über eine vom Bund garantierte Nullkuponanleihe am Ende auf 90 Prozent ihrer Forderungen kommen. Ähnliche Varianten gibt es für Nachranggläubiger, die am Ende 45 Prozent ihres ursprünglich an die Heta verliehenen Geldes zurückbekommen konnten.
 

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