Ab 1. Jänner 2025 gelten neue Bestimmungen für die Arbeit außerhalb des Betriebes. Homeoffice fällt dann gesetzlich unter den Begriff "Telearbeit", wobei es einen Unterschied zwischen "engerem" und "weiterem" Sinn gibt.
Für Arbeitnehmende wird es durch die Änderung ab 2025 möglich, ihre Arbeitsleistung nicht nur innerhalb der eigenen vier Wände, sondern beispielsweise auch bei Familienmitgliedern oder in Kaffeehäusern zu erbringen. Beim Unfallversicherungsschutz kommen unterschiedliche Regelungen je nach Örtlichkeit zur Anwendung.
So soll bei "Telearbeit im engeren Sinn" - also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in Co-Working-Spaces - auch der Arbeitsweg unfallversicherungsrechtlich geschützt werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Wohnort der Angehörigen oder der Co-Working-Space in der Nähe der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte liegt beziehungsweise die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht.
Bei "Telearbeit im weiteren Sinn", sprich an allen anderen Orten, soll es keinen Wegeschutz geben. Zwar sind die Personen dann während der Verrichtung der Arbeit vor Ort im Falle eines Arbeitsunfalls versicherungsrechtlich geschützt. Am Weg etwa ins Kaffeehaus oder auch in ein Hotel besteht aber kein Schutz der Unfallversicherung.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Telearbeit und die Orte, an denen diese verrichtet werden kann, in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schriftlich fixiert werden müssen. Das ortsungebundene "Arbeiten von überall" muss also einvernehmlich erfolgen.