Die gesetzlich geregelten Mieterhöhungen bei Richtwert- und Kategoriemieten waren 2024 ausgesetzt. Ab 1. April 2025 werden die Mieten aber wieder erhöht.
Diese Mietpreisregelungen gelten nur bei Wohnungen, die in den sogenannten Vollanwendungsbereich (Altbaumieten) des Mietrechtsgesetzes fallen. Der Kategoriemietzins ist zudem nur auf Mietverhältnisse anwendbar, die vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden.
Aufgrund der Mietpreisbremse wird der Richtwertmietzins, der seit 1. April 2023 gilt, nur um die durchschnittliche Inflationsrate des Jahres 2024 erhöht. Die Erhöhung um die Inflationsrate des Vorjahres entfällt. Zudem gibt es eine gesetzliche Begrenzung der Anhebung von maximal fünf Prozent. Beim Kategoriemietzins wird hingegen die gesamte Indexsteigerung seit der letzten Erhöhung am 1. Juli 2023 wirksam. Aber auch hier gibt es die Begrenzung von maximal fünf Prozent.
Bei den gemeinnützigen Vermietern wird die Grundmiete, die bei Wiedervermietung verlangt werden darf, und der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) nach dem Verbraucherpreisindex angehoben. Die Anhebungen werden aber auch hier durch die Mietpreisbremse mit fünf Prozent begrenzt.
Für Mietverhältnisse, die unter keine gesetzlichen Mietzinsvorschriften fallen, gilt die Mietpreisbremse nicht. Hier kann die Miete nach den vereinbarten Wertsicherungsklauseln in vollem Umfang angehoben werden. So werden die ohnehin schon sehr teuren Mietwohnungen im Verhältnis zu den preisgeschützten Wohnungen noch teurer.