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Terroranschlag in Wien: Behördenfehler müssen laut OGH geprüft werden

5-07-2024, 10:47

Die Ansprüche der Mutter von jener jungen Frau, die beim Terroranschlag in Wien vom 2. November 2020 getötet wurde, wegen Behördenversagens müssen gerichtlich geprüft werden.

Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, wie der "Standard" (Freitag) berichtet. Die ersten beiden Instanzen in dem Amtshaftungsverfahren hatten die Prüfung der Ansprüche der Hinterbliebenen abgelehnt.

OGH: Schutz vor Terror sei "zentrale Aufgabe des Staatsschutzes"

Argumentiert wurde, dass die Hinterbliebene keine Ansprüche habe, weil die Aufgabe der Behörden der Schutz der Allgemeinheit sei, nicht aber individueller Personen, gegen die keine konkrete Gefährdung vorlag. Der OGH sieht das anders: Der Schutz vor Terror sei die "zentrale Aufgabe des Staatsschutzes", heißt es in dem Urteil von Ende Mai. Zwar sei nicht vorhersehbar, wer Opfer eines Terroranschlags werde, das heiße aber nicht, dass die sogenannten Individualrechtsgüter dieser Opfer - also etwa deren körperliche Unversehrtheit - nicht geschützt seien. Bei schuldhaftem Verhalten der Sicherheitsbehörden könnten somit Ansprüche auf Schadenersatz bestehen, argumentiert der OGH.

"Unsere Mandantin ist erleichtert und überaus glücklich über die Entscheidung, dass endlich die gerichtliche Aufarbeitung der Verfehlungen der Behörden beginnen kann", erklärte die Anwälte der Hinterbliebenen gegenüber dem "Standard". Die Finanzprokuratur verwies dagegen auf den 2021 von der Bundesregierung eingerichteten Entschädigungsfonds für die Opfer des Terroranschlags. Mit der Einrichtung des Terroropferfonds habe die Republik ja die Absicht gehabt, Betroffenen langwierige Gerichtsverfahren zu ersparen und genau jene Schäden zu ersetzen, die vor Gericht geltend gemacht werden könnten, so der Chef der Finanzprokuratur Wolfgang Peschorn. Die Anwälte der Hinterbliebene sehen durch den Fonds dagegen nicht alle Ansprüche abgegolten. Zudem sei unklar, ob der Fonds zeitlich begrenzt sei, erklärte sie.

(APA/Red)

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