Das Gericht befand die Klausel für intransparent und daher für unzulässig. Das Urteil ist laut VKI rechtskräftig.
Das Gericht befand die Klausel für intransparent und daher für unzulässig. Das Urteil ist laut VKI rechtskräftig.
Dem Musterprozess des VKI lag folgender Fall zugrunde: Eine Konsumentin hatte im Rahmen eines Kreditvertrages auch einen sogenannten Restschuldversicherungsvertrag bei der irischen CNP Santander Insurance abgeschlossen. Der Versicherer verpflichtete sich, im Falle der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit die Kreditraten der Verbraucherin zu zahlen.
Nach einer Covid-19-Infektion litt die Verbraucherin an Long Covid, was zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit führte. Der Versicherer argumentierte unter Berufung auf seine Klausel, dass nicht die im gesamten Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit fällig werdenden Kreditraten zu ersetzen seien, sondern nur jene, die nach einer Karenzzeit von sechs Wochen ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit schlagend werden.
Nach Ansicht des VKI musste die Verbraucherin aber nicht damit rechnen, dass der Versicherer die ersten sechs Wochen einer jeden neu eintretenden Arbeitsunfähigkeit aus dem Versicherungsschutz ausnimmt. Auch das Oberlandesgericht Wien sah die angefochtene Klausel als intransparent an, da diese unklar abgefasst sei und Verbraucherinnen und Verbrauchern daher ein nur unklares oder gar unrichtiges Bild von der Rechtslage vermittelt habe.
(APA/Red.)