Wegen eines für Gründonnerstag und Karfreitag von der Gewerkschaft angedrohten Streiks streicht die AUA an diesen beiden Tagen rund 400 Flüge. Etwa 50.000 Fluggäste heben somit nicht wie geplant ab, haben deswegn aber gewisse Ansprüche.
Wegen eines für Gründonnerstag und Karfreitag von der Gewerkschaft angedrohten Streiks streicht die AUA an diesen beiden Tagen rund 400 Flüge. Etwa 50.000 Fluggäste heben somit nicht wie geplant ab, haben deswegn aber gewisse Ansprüche.
Die EU-VO 261/2004 sieht bei Flugausfällen je nach Länge der Flugstrecke Ausgleichszahlungen in der Höhe von 250, 400 oder 600 Euro vor, wenn der Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug kurzfristig annulliert worden ist. Nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie beispielsweise schlechtes Wetter oder eine Sicherheitssperre des Flughafens, muss die Fluglinie keine Zahlung an betroffene Passagiere leisten.
Der Europäische Gerichtshof hat Streiks des eigenen Personals bei Fluglinien bereits nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifiziert. Betroffenen Passagieren kann eine Ausgleichszahlung zustehen.
Auch bei Flugausfällen wegen Streiks des Bordpersonals bei den Austrian Airlines haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Wenn Sie von einer Flugannullierung betroffen sind, muss ihnen die Airline so rasch wie möglich eine gleichwertige Ersatzbeförderung anbieten. Diese Beförderung kann auch per Bahn oder Bus stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar. Alternativ zur Ersatzbeförderung kann eine Erstattung des Flugtickets verlangt werden.
Wenn die von der Fluglinie angebotene Ersatzbeförderung nicht zumutbar ist, unter kurzer Fristsetzung um ein anderes Angebot ersuchen und eigenes Organisieren einer Ersatzbeförderung ankündigen. Man ist bei Ersatzflügen nicht an die AUA oder die Lufthansa Group gebunden. Nach Verstreichen der Frist selbst Ersatzflug buchen und Austrian Airlines in Rechnung stellen.
Wenn man die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch nehmen will oder kann, haben Passagiere das Recht auf Rückerstattung der gesamten Ticketkosten. Der Ticketpreis muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge zurückbezahlt werden. Der Reisende kann also zwischen der angebotenen Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der bezahlten Ticketkosten wählen. Beides kann nicht verlangt werden.
Ab einer zweistündigen Verspätung hat man Anspruch auf sogenannte Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen von der Fluglinie (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.
Auch eine Hotelübernachtung bis zum neuen Rückflug zahlt die Fluglinie: Wer durch die kurzfristige Annullierung im Urlaubsort festsitzt, kann Ansprüche aus der Betreuungsleistung geltend machen. Wenn eine Übernachtung nötig wird, zählt das auch zu der Betreuungsleistung. Speisen und Getränke bis zum neuen Abflug müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Meist erhält man Gutscheine von der Fluglinie.
Tipp: Wer keine Gutscheine für Speisen, Getränke oder eine notwendige Hotelübernachtung von der Fluglinie bekommen hat, sollte alle Belege sorgfältig aufbewahren. Diese Ausgaben müssen von der Fluglinie erstattet werden.
(Red)