Das Urteil, mit dem auch ein Tätigkeitsverbot verhängt wurde, ist mittlerweile rechtskräftig. Aufgrund einer Gesetzeslücke hat der Mann jetzt allerdings gute Chancen, den unbedingten Strafteil von fünf Monaten nicht verbüßen zu müssen.
Das Urteil, mit dem auch ein Tätigkeitsverbot verhängt wurde, ist mittlerweile rechtskräftig. Aufgrund einer Gesetzeslücke hat der Mann jetzt allerdings gute Chancen, den unbedingten Strafteil von fünf Monaten nicht verbüßen zu müssen.
Der mittlerweile 42-Jährige hatte sich mit einer zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alten Spielerin zum Sex in seiner Wohnung getroffen, nachdem er nach ihrem 14. Geburtstag begonnen hatte, mit dem ihm als Trainer anvertrauten Mädchen Küsse und Zärtlichkeiten auszutauschen. Da keine Gewalt im Spiel war und die Betroffene - eben so wie die beiden anderen Mädchen, denen gegenüber der Mann ein übergriffiges Verhalten an den Tag legte - zu diesem Zeitpunkt keine unmündige Minderjährige mehr war, wurde er ausschließlich wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) verurteilt. Diese Bestimmung sieht bis zu drei Jahre Haft vor, wenn jemand an einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung dieser Stellung eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder an sich vornehmen lässt.
Grundsätzlich kommt für verurteilte Straftäter der elektronisch überwachte Hausarrest - die so genannte Fußfessel - in Betracht, wenn die zu verbüßende Freiheitsstrafe bzw. der unbedingt zu verbüßende Strafteil zwölf Monate nicht übersteigt. Bei Sexualstraftätern sind jedoch weitere Kriterien eingezogen. So wird ihnen die Fußfessel erst bewilligt, nachdem sie die Hälfte der über sie verhängten Strafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben. Allerdings - und davon profitiert nun der Ex-Fußballtrainer - sind die Sexualdelikte, bei denen der Strafantritt in einer Justizanstalt und ein Absitzen zumindest eines Teils der Strafe zwingend vorgeschrieben ist, im Strafvollzugsgesetz (StVG) taxativ aufgezählt. Der Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses ist im § 156c Absatz 1a StVG - im Unterschied zu Vergewaltigung, geschlechtlicher Nötigung, sexuellem Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, sexuellem und schwerem sexuellem Missbrauch von Unmündigen, Besitz, Verbreiten oder Herstellen von bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen - aber nicht erwähnt.
Das heißt, dem Ex-Fußballtrainer wäre ein Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest wohl zu bewilligen, falls er über eine geeignete Wohnmöglichkeit verfügt, ein Einkommen bezieht, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, und allenfalls gemeinsam mit ihm im Haushalt lebende Personen keine Einwände haben. Es müsste, um dem StVG genüge zu tun, nur sichergestellt sein, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen wird.
Der Mann hatte sich in seiner Verhandlung zu den gravierendsten Punkten der Anklage nicht geständig verantwortet. Das Erstgericht hatte über ihn ein zeitlich unbefristetes Tätigkeitsverbot als Trainer und Betreuer von Kindern und Jugendlichen verhängt, das vom Oberlandesgericht (OLG) Wien eben so bestätigt wurde wie die ausgesprochene Freiheitsstrafe.
(APA/Red)