Ein Mann (53), der mit einem gefälschten Testament 1,43 Millionen Euro kassieren wollte, ist am Donnerstag am Wiener Landesgericht wegen versuchten schweren Betrugs zu vier Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, der Verteidiger des Mannes meldete dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.
Mit seiner Verantwortung, er habe zwar den Plan ausgeheckt, an die Verlassenschaft eines hochbetagten Bekannten zu kommen, sein Vorhaben aber nicht mehr durchziehen wollen, weil ihn zwischenzeitlich ein "schlechtes Gewissen" ereilt hätte, stieß der Angeklagte auf kein Gehör. Ein Schöffensenat (Vorsitz: Philipp Schnabel) bescheinigte dem Mann vielmehr eine beträchtliche kriminelle Energie. Von tätiger Reue könne keine Rede sein, entschied der Senat am Ende der Verhandlung.
Dem erstinstanzlichen Urteil zufolge hatte der 53-Jährige seit Sommer 2022 versucht, sich das Erbe eines allein stehenden vermögenden Mannes unter den Nagel zu reißen, den er über seine mittlerweile 85-jährige Mutter kennengelernt hatte. Der Pensionist lebte zurückgezogen, war schwer krank und Dialyse-Patient. Er hatte, wie sich nach seinem Ableben im April 2023 herausstellte, aber bereits 2013 ein Testament zugunsten seines Schwagers verfasst und diesen zum Alleinerben bestimmt.
Vermeintliche Unterschrift von Verstorbenem
Im Verlassenschaftsverfahren tauchte dann jedoch ein wesentlich jüngeres, mit 29. Juli 2022 datiertes Testament mit der vermeintlichen Unterschrift des Verstorbenen auf, das drei Testamentszeuginnen beglaubigt hatten und das der Angeklagte im November 2022 im Zentralen Testamentsregister registrieren und bei einem Anwalt hinterlegen hatte lassen. Dieses Testament wies den Angeklagten als Erben auf. Dessen Rechtsvertreter gab vor dem zuständigen Wiener Bezirksgericht auch eine bedingte Erbantrittserklärung ab.
Zweifel bei Schwager
Der Schwager des Verstorbenen hegte allerdings beträchtliche Zweifel an der Echtheit des zweiten Testaments. Ihm war nicht bekannt, dass der Verstorbene zu Lebzeiten näheren Kontakt zum 53-Jährigen gehabt hätte, so dass ihm nicht nachvollziehbar schien, weshalb der Verstorbene diesem sein Vermögen vermachen hätte sollen. In weiterer Folge wurde ein grafologisches Gutachten eingeholt, das die vermeintliche Unterschrift des Erblassers als Fälschung aufdeckte. Der 53-Jährige kam nicht an die Millionen, stattdessen leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Betrugsverfahren ein.
"Ich bekenne mich, wie es mir mein Anwalt geraten hat, tatsachenschuldig", sagte der Akademiker, der zuletzt als Hausverwalter gearbeitet hatte und aktuell keiner Beschäftigung nachgeht, zu Beginn der Verhandlung. Freimütig schilderte er, wie er auf das Vermögen des Bekannten "meiner Mama" aus gewesen sei ("Er war sehr umgänglich, er war ein sehr einsamer Mensch"): "Ich habe das als Kavaliersdelikt gesehen. Ich gebe zu, dass ich planmäßig vorgegangen bin." Bei den Testamentszeuginnen habe es sich zum einen um zwei Frauen mit ausgesprochen schlechten Deutschkenntnissen gehandelt, die er über seine Hausverwalter-Tätigkeit zum Unterschreiben gebracht hätte. Die dritte Frau habe er "überrumpelt", offenbarte der Angeklagte: "Ich habe sie mit meiner Katze ködern können." Diese Frau sei nämlich "eine Katzenliebhaberin", er habe sie erst auf sein Tier aufpassen lassen, nachdem sie ihm den von ihm kreierten Testamentsentwurf unterschrieben hatte.
Angeklagter: "Schlechtes Gewissen in mir hochgekommen"
Anfang August 2023 sei dann jedoch "ein schlechtes Gewissen in mir hochgekommen. Es hat an mir genagt", behauptete der Angeklagte. Er habe "von der Sache zurücktreten" und "meinen Hals aus der Schlinge ziehen" wollen. Sein Anwalt sei aber im Urlaub und nicht erreichbar gewesen: "Ich wollte mit niemand anderem in der Kanzlei sprechen. Ich vertraue nur dem Herrn Magister." Er sei zu dem Zeitpunkt "überzeugt" gewesen, "dass man mir noch nicht draufgekommen ist, dass die Unterschrift gefälscht ist". Daher habe er nichts unternommen und auf die Rückkehr seines Anwalts gewartet.
Dem Gericht erschien diese Verantwortung als Schutzbehauptung. Die Version sei "nicht glaubwürdig", hieß es in der Urteilsbegründung.