Wegen Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr wurde die U-Haft über die mordverdächtige Eltern des toten Säuglings verlängert.
Die Eltern eines Säuglings, der Anfang Februar in Wien vermutlich aufgrund eines Schütteltraumas gestorben ist und unter Mordverdacht steht, bleiben weiterhin in Untersuchungshaft, so die Sprecherin des Wiener Landesgerichts, Christina Salzborn, auf Anfrage der APA am Montagmittag.
Die Gründe für die Verlängerung der U-Haft um vier Wochen sind die bestehende Gefahr der Verdunkelung und die Gefahr der Begehung einer Straftat, erklärte Salzborn. Gegen diese Entscheidung haben die Eltern die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen. Da ihre Anwältinnen beim Haftprüfungstermin nicht anwesend waren, haben sie vorläufig keine Stellungnahme abgegeben. Beschwerden gegen den Beschluss sollten an das Oberlandesgericht (OLG) Wien gerichtet werden.
Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen den 29 Jahre alten Mann und die um drei Jahre jüngere Frau wegen Mordes. Die Mutter des Babys hatte am 3. Februar um 23.00 Uhr mit dem Säugling ein Krankenhaus aufgesucht, wo mit der Behandlung des mutmaßlich misshandelten Säuglings begonnen wurde. Für den kleinen Buben kam die ärztliche Hilfe zu spät. Er dürfte schon zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme keine Gehirnfunktionen mehr gehabt haben.
Drei Tage später wurden die lebenserhaltenden Geräte abgeschaltet und der Bub für Tod erklärt. Das Spital alarmierte in weiterer Folge die Polizei, da sich bei dem Baby die typischerweise auf ein so genanntes Schütteltrauma hindeutenden Hirnverletzungen zeigten. Der kleine Körper wies außerdem einen gebrochenen Arm und eine gebrochene Rippe auf. Das von der Staatsanwaltschaft angeforderte schriftliche Obduktionsgutachten zur Klärung der genauen Todesursache liegt noch nicht vor, meinte Behördensprecherin Nina Bussek auf APA-Anfrage.
Offen und aus strafrechtlicher Sicht die entscheidende Frage ist, wer und unter welchen Umständen dem Kleinkind die letztlich tödlichen Verletzungen zugefügt hat. Die Mutter machte dazu nach ihrer Festnahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Vater versicherte, er könne sich die Verletzungen seines Sohnes nicht erklären.