Wenn ein Mietvertrag von Seiten des Vermieters aufgekündigt wird, dann kann das ausschließlich gerichtlich geschehen. Anders ist es, wenn der Mieter den Vertrag lösen will: Für diesen Fall reicht Schriftlichkeit in Form eines (eingeschriebenen) Briefs an den Vermieter aus. Es steht dem Mieter aber frei, gerichtlich zu kündigen.
Im aktuellen Fall verfasste der Mieter seine Absicht, den Vertrag zu lösen, aber formlos per eMail, ohne elektronische Signatur. Der Fall ging vor Gericht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass eine eMail nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit laut Mietrechtsgesetz entspricht. Denn die Schriftform samt Unterschrift soll gewährleisten, dass klar ist, wer die Erklärung abgibt. Bei eMails ohne elektronischer Signatur kann jedoch nicht eindeutig beurteilt werden, von wem die Erklärung verfasst wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit und dem gesetzlich vorgesehenem Schutz des Mieters ist die Kündigung so daher nicht wirksam. Fazit: Für alle Mieter empfiehlt es sich, den Mietvertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist per eingeschriebenem Brief aufzulösen.
