Mehrere Klauseln des schwedischen Zahlungsanbieters Klarna hat das Handelsgericht Wien für unzulässig erklärt.
Künftig darf Klarna ihre Nutzerinnen und Nutzer nicht mehr zur ausschließlichen Kontaktaufnahme per App oder Website zwingen. Das hat das Handelsgericht (HG) nach einer Klage der Arbeiterkammer (AK) entschieden. Auch drei weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens sind gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Klarna tritt in Österreich als Zahlungsdienstleister für Käufe auf Rechnung auf. Bei Beschwerden und Problemen, etwa wenn eine Ware nicht geliefert wurde, sollte die Kontaktaufnahme mit Klarna ausschließlich über die App des Zahlungsanbieters, dessen Website oder über den Kundenservice erfolgen. Das verstößt klar gegen das Konsumentenschutzgesetz, urteilte das HG Wien - Klarna dürfe keinen bestimmten Kommunikationsweg vorschreiben. Eine Erklärung per E-Mail sei ausreichend.
Klarna
ist es auch nicht mehr erlaubt, in seinen Klauseln unterschiedliche
Fälligkeiten für Zahlungen zu nennen - ab Rechnungsdatum, ab Versand
oder ab Erhalt der Ware. Diese Regelungen seien intransparent.
Unzulässig ist auch die Bestimmung, dass die pauschal vorgegebenen
Mahngebühren immer zu zahlen sind - unabhängig davon, ob die
Konsumentinnen und Konsumenten den Zahlungsverzug selbst verschuldet
haben oder nicht. Die Klausel ist daher unzulässig.
Als
intransparent wurde auch bewertet, dass die Klauseln der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf vielen Unterseiten der Unternehmenswebsite
verstreut sind. Sie seien zudem unter verschiedenen Überschriften wie
"FAQ" und "Kundenservice" verlinkt. Verbraucherinnen und Verbraucher
können sich so keinen Überblick verschaffen, urteilte das Gericht. Nicht
gefolgt ist das HG Wien
hingegen der Argumentation der AK, dass Klarna durch mehrfache
Mahnungen oder Vorschreibungen von Mahnspesen zur Zahlung nicht
bestehender Forderungen auffordere.