Der Musterprozess gegen einen abgemahnten Unternehmer in der Causa Google Fonts hat am Freitag am Wiener Landesgericht begonnen.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Nutzung von Schriften, die von einem Google-Server abgerufen werden, datenschutzkonform ist oder ob dabei datenschutzwidrig die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übermittelt wird. Prozessbeteiligt sind neben einem Friseur aus Amstetten die Google Ireland Ltd.
Google Fonts-Prozess am Landesgericht in Wien gestartet
In der heutigen ersten Tagsatzung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien wurde nach zweistündiger Verhandlung zur Aufnahme weiterer Beweise vertagt. Das teilte der Anwalt des beklagten Friseurs am Freitag nach der Verhandlung schriftlich mit. Demnach ist die nächste Verhandlung für den 12. September 2023 angesetzt. Die Klägerin konnte krankheitsbedingt nicht an der heutigen Verhandlung teilnehmen, sie wird beim nächsten Termin einvernommen.
32.000 Abmahnungen des IT-Unternehmens verschickt
Beim heutigen Termin wurde zum einen
klargestellt, dass die Klägerin ein IT-Unternehmen damit beauftragt hat,
die Datenschutz-Verletzung im Hintergrund zur Beweissicherung zu
dokumentieren. Weiters wurde die Zahl der versendeten Abmahnschreiben
festgestellt. Demnach wurden im Juli des vergangenen Jahres rund 520
solcher Schreiben verschickt, im August waren es dann 32.000
Abmahnungen.
Abmahnungen an Website-Betreiber die Google Fonts verwenden
Der niederösterreichische Rechtsanwalt Marcus
Hohenecker hatte im vergangenen Jahr mehrere zehntausend Abmahnungen an
Webseitenbetreiber verschickt, die Google Fonts, also von Google
bereitgestellte Schriften, verwendet hatten. Eine Mandantin Hoheneckers
sah darin laut ihrem Anwalt einen Kontrollverlust über ihre Daten, weil
ihre IP-Adresse beim Abruf der Schriften an das US-Unternehmen
übermittelt wurde und machte einen Gefühlsschaden geltend. Hohenecker
forderte 190 Euro pro Schreiben. Nachdem ein Friseur aus Amstetten den
Betrag nicht bezahlte, klagte Hoheneckers Mandantin ihn auf
Schadenersatz und Unterlassung. Die Wirtschaftskammer übernimmt die
Anwaltskosten des beklagten Unternehmers im Musterprozess.
Übermittlung personenbezogerner DAten in die USA unstrittig
Unstrittig
ist, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA ohne
Einwilligung grundsätzlich gegen die DSGVO verstößt. Die Anwälte, die
die betroffenen Webseitenbetreiber vertreten, argumentieren aber, dass
Hoheneckers Mandantin gar keinen Gefühlsschaden erlitten haben könne, da
es unrealistisch sei, dass sie so viele Webseiten selbst aufgerufen
habe. Vermutet wird, dass ein Programm gezielt dafür eingesetzt wurde,
das Internet nach entsprechenden Webseiten zu durchsuchen.
IT-Unternehmer bestätigte verwendung einer Software
Zuletzt
habe ein Zeuge, nämlich der beauftragte IT-Unternehmer, gegenüber der
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) die Verwendung
einer Software für die Abmahnungen bestätigt. Hohenecker bestritt dies
vehement, da aus der Zeugenaussage nicht hervorgehe, dass ein Programm
verwendet wurde, sondern lediglich der Webbrowser Mozilla Firefox. Zudem
sei die Datenschutzverletzung tatsächlich erfolgt.
Ermittlungen in der Causa der Abmahnwelle gegen Hohenecker
Die Staatsanwaltschaft Wiener
Neustadt ermittelte im Zusammenhang mit der Abmahnwelle gegen
Hohenecker wegen gewerbsmäßiger Erpressung und schweren gewerbsmäßigen
Betrugs. Im Jänner übergab die Staatsanwaltschaft den Fall an die WKStA.
Die WKStA ist zuständig, wenn der Schaden eines Delikts 5 Mio. Euro
übersteigt oder der Vorsatz auf eine entsprechende Summe gerichtet ist.
Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.