Das bestätigte die Sprecherin der Anklagebehörde, Nina Bussek, am Mittwochabend der APA. Die Anklage ist noch nicht rechtswirksam, die Verteidiger der Angeklagten haben die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben.

Das bestätigte die Sprecherin der Anklagebehörde, Nina Bussek, am Mittwochabend der APA. Die Anklage ist noch nicht rechtswirksam, die Verteidiger der Angeklagten haben die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben.
Den Angeklagten werden im Wesentlichen die Verbrechen der Beteiligung an terroristischen Straftaten (§ 278c Absatz 2 StGB ) in Verbindung mit Mord, terroristische Vereinigung (§ 278b Absatz 2 StGB) und kriminelle Organisation (§ 278a StGB) vorgeworfen. Der 32-Jährige - ein Mann tschetschenischer Abstammung - soll dem von der Polizei erschossenen Attentäter über einen Mittelsmann aus Slowenien ein vollautomatisches Sturmgewehr der Marke Zastava, Modell 70AB2 und die entsprechende Munition besorgt und dafür eine Provision eingestreift haben.
(APA/Red)
