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“Freiwilligkeit” kommt fix ins Arbeitszeitgesetz

1-01-1970, 00:00

Laut der nun getroffenen Einfügung steht es Arbeitnehmern damit frei, Überstunden “ohne Angaben von Gründen” abzulehnen, wenn diese die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschreiten würden. Das betrifft explizit auch Wochenend- und Feiertagsarbeit. Im ursprünglichen Antrag war die Ablehnung der 11. und 12. Stunde nur aus “überwiegenden persönlichen Interessen” des Arbeitnehmers vorgesehen.

Kündigungen können angefochten werden

Nun darf ein Nein des Beschäftigten zu keinen Benachteiligungen hinsichtlich Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten und Versetzung führen. Kündigungen wegen der Überstunden-Ablehnung können bei Gericht angefochten werden, sieht der Abänderungsantrag vor. Arbeitnehmer können wählen, ob diese zusätzlichen Stunden mit Geld oder durch Zeitausgleich abgegolten werden.

Entschärfung bei Gleitzeit

Festgelegt wird auch, dass bei Gleitzeit das Arbeiten über die Normalarbeitszeit von zehn Stunden hinaus als Überstunden gilt, wenn es vom Arbeitgeber angeordnet wird. Gleitzeitvereinbarungen, die eine tägliche Normalarbeitszeit von zwölf Stunden zulassen, müssen künftig vorsehen, dass es einen Ausgleich durch längere zusammenhängende Freizeit gibt und auch eine Vier-Tage-Woche möglich ist.

(APA/red)

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