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E-Card & Co.: Nützliche Infos zum Versicherungsschutz im Sommerurlaub

1-01-1970, 00:00

Beim Packen für den Sommerurlaub – egal ob im In- oder Ausland – sollte keinesfalls auf die E-Card vergessen werden. Mit ihr ist man nicht nur in Österreich, sondern auch in den meisten europäischen Ländern krankenversichert. Möglich macht das die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die sich auf der Rückseite (blaue Seite) der Karte befindet.

Versicherungsschutz im Sommerurlaub: E-Card nicht vergessen

Bei notwendigen Behandlungen an einem österreichischen Urlaubsort ist es wichtig, dass die Versicherten die E-Card bei dem Vertragsarzt oder im Krankenhaus vorweisen und bekanntgeben, dass sie sich im Urlaub befinden. Dann besteht keine Gefahr, dass die Quartalsregelung verletzt wird. Diese sieht vor, dass pro Quartal eine praktische Ärztin oder Arzt, drei Fachärztinnen oder Fachärzte und beliebig viele Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die einen Vertrag mit den jeweiligen Gebietskrankenkassen haben, besucht werden können.

Wer sich im Ausland verletzt oder erkrankt, soll die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ebenfalls vor der Behandlung vorweisen. Akzeptiert wird die EKVK in der gesamten EU sowie in der Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Norwegen, Island und Liechtenstein.

Urlaubskrankenschein für Reisen in die Türkei nötig

Achtung: Für Reisen in die Türkei muss man sich vor der Reise einen Urlaubskrankenschein besorgen. Dieser ist bei der Arbeitsstelle oder beim jeweiligen Krankenversicherungsträger – etwa der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) – erhältlich.

Auf blauer E-Card-Seite müssen alle Felder ausgefüllt sein

Um sicherzugehen, dass etwaige Behandlungen im Ausland über die EKVK abgerechnet werden können, sollte vor der Abreise überprüft werden, ob auf der blauen Seite der E-Card alle Felder ausgefüllt sind. Sollten hier nur Sternsymbole zu sehen sein, ist die EKVK nicht gültig. In diesem Fall muss vor dem Reiseantritt eine provisorische Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Bei der WGKK sollte die Ersatzbescheinigung ein bis zwei Wochen vor dem Urlaubsantritt angefordert werden.

Wer in einem Land, in dem die EKVK gilt, akut erkrankt, hat das Recht, so behandelt zu werden wie eine dort sozialversicherte Person. Da die ausländischen Sozialversicherungen aber nicht immer dieselben Leistungen wie österreichische zahlen, kann es im Fall des Falles zu unangenehmen Überraschungen kommen. So decken beispielsweise in vielen anderen Ländern die regionalen Versicherungen Zahnbehandlungen mit einem weit geringeren Prozentsatz ab als in Österreich.

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(Red)

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